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Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2021

BMAS legt Referentenentwurf vor

Das BMAS hat den Referentenentwurf zur Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2021 vorgelegt. Mit der Verordnung werden die maßgeblichen Rechengrößen der Sozialversicherung gemäß der Einkommensentwicklung im vergangenen Jahr (2019) turnusgemäß angepasst. Die Werte werden – wie jedes Jahr – auf Grundlage klarer gesetzlicher Bestimmungen mittels Verordnung festgelegt. Die den Sozialversicherungsrechengrößen 2021 zugrundeliegende Lohnentwicklung im Jahr 2019 betrug dabei im Bundesgebiet 2,94 % und in den alten Bundesländern 2,85 %.

 

Die wichtigsten Rechengrößen für das Jahr 2021 im Überblick

  • Die Bezugsgröße erhöht sich auf 3.290 Euro/Monat (2020: 3.185 Euro/Monat).
  • Die Bezugsgröße (Ost) erhöht sich auf 3.115 Euro/Monat (2020: 3.010 Euro/Monat).
  • Die Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung steigt auf 7.100 Euro/Monat (2020: 6.900 Euro/Monat).
  • Die Beitragsbemessungsgrenze (Ost) steigt auf 6.700 Euro/Monat (2020: 6.450 Euro/Monat).
  • Die bundesweit einheitliche Versicherungspflichtgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung (Jahresarbeitsentgeltgrenze) steigt auf 64.350 Euro (2020: 62.550 Euro).
  • Die bundesweit einheitliche Beitragsbemessungsgrenze für 2021 in der gesetzlichen Krankenversicherung beträgt 58.050 Euro/Jahr (2020: 56.250 Euro) bzw. 4. 837,50 Euro/Monat (2020: 4.687,50 Euro).

 

Bevor die Verordnung im Bundesgesetzblatt verkündet wird, muss sie von der Bundesregierung beschlossen und vom Bundesrat muss anschließend zugestimmt werden. Der Referentenentwurf ist hier abrufbar.

 

Quelle: Pressemeldung des BMAS vom 4.9.2020

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