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Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2019

BMAS legt Referentenentwurf vor

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat den Referentenentwurf zur Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2019 vorgelegt. Mit der Verordnung werden die maßgeblichen Rechengrößen der Sozialversicherung gemäß der Einkommensentwicklung im vergangenen Jahr (2017) turnusgemäß angepasst. Die Werte werden – wie jedes Jahr – auf Grundlage klarer gesetzlicher Bestimmungen mittels Verordnung festgelegt.

Die den Sozialversicherungsrechengrößen 2019 zugrundeliegende Einkommensentwicklung im Jahr 2017 betrug

  • im Bundesgebiet 2,52 Prozent,
  • in den alten Bundesländern 2,46 Prozent
  • in den neuen Bundesländern 2,83 Prozent.

Bei der Ermittlung der jeweiligen Einkommensentwicklung wird auf die Veränderung der Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer ohne Personen in Arbeitsgelegenheiten mit Entschädigungen für Mehraufwendungen ("Ein-Euro-Jobs") abgestellt.

 

Die wichtigsten Rechengrößen für das Jahr 2019 im Überblick

  • Die Bezugsgröße erhöht sich auf 3.115 Euro/Monat (2018: 3.045 Euro/Monat).
  • Die Bezugsgröße (Ost) steigt auf 2.870 Euro/Monat (2018: 2.695 Euro/Monat).
  • Die Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung steigt auf 6.700 Euro/Monat (2018: 6.500 Euro/Monat)
  • Die Beitragsbemessungsgrenze (Ost) steigt auf 6.150 Euro/Monat (2018: 5.800 Euro/Monat).
  • Die bundesweit einheitliche Versicherungspflichtgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung (Jahresarbeitsentgeltgrenze) steigt auf 60.750 Euro (2018: 59.400 Euro).
  • Die ebenfalls bundesweit einheitliche Beitragsbemessungsgrenze für das Jahr 2019 in der gesetzlichen Krankenversicherung beträgt 54.450 Euro jährlich (2018: 53.100 Euro) bzw. 4.537,50 Euro monatlich (2018: 4.425 Euro).

Die Rechengrößen für die neuen Länder werden dieses Jahr erstmalig unter Berücksichtigung des Rentenüberleitungsabschlussgesetzes festgelegt. Der darin bestimmte schrittweise Rückgang des Umrechnungsfaktors führt zu einem vergleichsweise starken Anstieg der Beitragsbemessungsgrenzen in den neuen Ländern, die - genau wie der aktuelle Rentenwert (Ost) - bis zum Jahr 2025 an die Westwerte angeglichen werden.

Bevor die Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2019 im Bundesgesetzblatt verkündet wird, muss sie von der Bundesregierung beschlossen werden und der Bundesrat muss anschließend zugestimmt haben.

Der Referentenentwurf kann über die Website des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales heruntergeladen werden:

Verordnung über maßgebende Rechengrößen der Sozialversicherung für 2019 (Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2019)

 

Quelle: Pressemitteilung des BMAS vom 6.9.2018

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