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Selbstbestimmungsgesetz in Kraft getreten

FAQs auf der Website des BMFSFJ zu finden

Am 1.11.2024 ist das Selbstbestimmungsgesetz (SBGG) in Kraft getreten. Trans*, inter* und nicht-binäre Personen können ab sofort ihren Geschlechtseintrag und Vornamen in einem einfachen Verfahren beim Standesamt ändern lassen. Das Selbstbestimmungsgesetz wurde am 12.4.2024 im Bundestag verabschiedet. Bereits zum 1.8.2024 trat § 4 SBGG in Kraft, der die Anmeldung der Änderung beim Standesamt betrifft. Dieser Paragraf sieht vor, dass die Änderung des Geschlechtseintrags und von Vornamen drei Monate vor Abgabe der Erklärung beim Standesamt angemeldet werden muss.

Das neue Gesetz löst das Transsexuellengesetz (TSG) aus dem Jahr 1980 ab, das vom Bundesverfassungsgericht in mehreren Entscheidungen der letzten Jahrzehnte in wesentlichen Teilen für verfassungswidrig erklärt wurde. Ein Begutachtungs- und Gerichtsverfahren, wie es das TSG vorsah, ist für die Änderung ab sofort nicht mehr erforderlich. Mit dem SBGG folgt Deutschland 16 weiteren Staaten, die bereits vergleichbare Regelungen zur Verwirklichung der Geschlechtsidentität vorsehen. Deutschland setzt dahingehende Empfehlungen internationaler Organisationen um, wie etwa dem Europarat oder der EU-Kommission.

 

FAQs beantworten wichtige Fragen

Fragen zum SBGG haben das Bundesfamilienministerium gemeinsam mit dem Bundesministerium der Justiz und dem Bundesministerium des Innern und für Heimat ausführlich aufbereitet. Dabei werden in einer Schritt-für-Schritt Anleitung die Anmeldung, Abgabe der Erklärung zur Änderung von Geschlechtseintrag und Vornamen sowie die anschließende Änderung der Registereinträge erläutert. Auch zu spezifischen Fallkonstellationen und zur Frage der Vornamenswahl finden sich ausführliche Erläuterungen in den FAQs. Die FAQ zum SBGG finden Sie auf www.bmfsfj.de/faq-sbgg

Alles zum Gesetz

Gesetz über die Selbstbestimmung in Bezug auf den Geschlechtseintrag und zur Änderung weiterer Vorschriften

Verkündung: Gesetz v. 19.6.2024 – BGBl. I 2024, 206 v. 21.6.2024

1.8.2024 (Artikel 1 § 4); 1.11.2024 (im Übrigen)

Drucksachen: BR-Drucks. 432/23 (Gesetzentwurf Bundesregierung), BT-Drucks. 20/9049 (Gesetzentwurf Bundesregierung), BT-Drucks. 20/11004 (Beschlussempfehlung und Bericht Ausschuss für Familie, Senioren, Frauen und Jugend)

Hierzu in der FamRZ:

"Geschlechtsidentität statt Körper Die Freiheit zur Bestimmung der Geschlechtszugehörigkeit nach dem geplanten Selbstbestimmungsgesetz" von Anatol Dutta , FamRZ 2023, 993 (FamRZ-digital | FamRZ bei juris)

"Das neue Selbstbestimmungsgesetz – Anmerkungen zu den status-, abstammungs- und namensrechtlichen Neuerungen" von Wolfgang Keuter, FamRZ 2024, 1073 (FamRZ-digital | FamRZ bei juris)

 

Quelle: Pressemitteilung des BMFSFJ vom 1.11.2024

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