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Schutz Minderjähriger bei Auslandsehen

Bundesregierung beschließt Gesetzentwurf

Die Bundesregierung hat am 8.5.2024 den Entwurf eines Gesetzes zum Schutz Minderjähriger bei Auslandsehen beschlossen. Dieser ersetzt den nur vier Wochen zuvor veröffentlichten Referentenentwurf des Bundesjustizministeriums. Der als "Formulierungshilfe für die Koalitionsfraktionen" beschriebene Regierungsentwurf enthält gegenüber dem Referentenentwurf zwei Änderungen.

In FamRZ 2024, Heft 12 (erscheint am 15.6.2024), wird eine Stellungnahme einer Sonderkommission des Deutschen Rats für Internationales Privatrecht zu dem Referentenentwurf sowie eine Ergänzung zur Stellungnahme zum Referentenentwurf des Bundesministeriums der Justiz aufgrund des Regierungsentwurfs v. 14.5.2024 veröffentlicht. Christiane Budzikiewicz und Bettina Heiderhoff schreiben in dieser Ergänzung, dass es „schwer tolerabel“ ist, „dass [die Ablösung des Referentenentwurfs durch den Regierungsentwurf] offenbar weitgehend ohne eine Auseinandersetzung mit den eingeholten Stellungnahmen erfolgte.“ Der Schutz vor der Frühehe sei im Gesetzentwurf gerade in eine Schutzverweigerung für die betroffenen jungen Frauen verkehrt worden.

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Wesentliche Inhalte des Gesetzentwurfs

Das Gesetz zum Schutz Minderjähriger bei Auslandsehen soll dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 1.2.2023 Rechnung tragen. Es betrifft Ehen, bei denen mindestens eine der beteiligten Personen bei Eheschließung noch nicht 16 Jahre alt war. Solche Ehen sollen in Deutschland auch künftig unwirksam sein. Das soll auch dann gelten, wenn sie im Ausland nach dem dort geltenden Recht wirksam geschlossen wurden. Neu sind folgende Regelungen:

Unterhaltsansprüche bei unwirksamer Minderjährigenehe

Ist eine Ehe nach deutschem Recht unwirksam, weil lediglich eine der beteiligten Personen bei der Eheschließung das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hatte, so soll diese Person künftig Unterhaltsansprüche gegen die andere Person geltend machen können. Zu diesem Zweck soll das differenzierte System der bestehenden gesetzlichen Vorschriften über eheliche und nacheheliche Unterhaltsansprüche für entsprechend anwendbar erklärt werden. Die Person, die bei der Eheschließung noch nicht 16 Jahre alt war, soll hingegen nicht selbst zur Zahlung von Unterhalt herangezogen werden können.

Möglichkeit der Heilung einer unwirksamen Minderjährigenehe durch erneute Eheschließung nach Eintritt der Volljährigkeit

Ist eine Ehe nach deutschem Recht unwirksam, weil eine der beteiligten Personen bei der Eheschließung das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hatte, soll dieser Ehemangel künftig nach Eintritt der Volljährigkeit dieser Person geheilt werden können. Für die Heilung soll es nicht ausreichen, dass die beiden Personen weiterhin wie in einer ehelichen Lebensgemeinschaft zusammenleben. Die Heilung soll eine erneute Eheschließung im Inland voraussetzen. Das sonst bei der Heirat von ausländischen Personen erforderliche Ehefähigkeitszeugnis wird dafür nicht erforderlich sein. Nach der erneuten Eheschließung soll die Ehe so behandelt werden, als sei sie bereits am Tag der unwirksamen ersten Eheschließung wirksam geworden.

Die Synopse zum Gesetzentwurf ist auf der Website des BMJ abrufbar.

 

Quelle: Pressemitteilung des BMJ vom 8.5.2024

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