Sammelung von Rechtssprechungen in Bücher im Regal

Schutz des Rechts auf selbstbestimmtes Sterben

Gesetzentwurf wird am Freitag im Bundestag beraten

Sterbewillige sollen unter bestimmten Voraussetzungen Zugang zu tödlich wirkenden Betäubungsmitteln erhalten. Das sieht der „Entwurf eines Gesetzes zum Schutz des Rechts auf selbstbestimmtes Sterben zur Änderung weiterer Gesetze“ (BT-Drucks. 20/2293) vor, den eine fraktionsübergreifende Gruppe von 45 Abgeordneten um Renate Künast (B90/Die Grünen) aus den Fraktionen Bündnis 90/Die Grünen und SPD vorgelegt hat. Die Vorlage soll am Freitag mit zwei weiteren Gesetzentwürfen zum Thema Sterbehilfe, von denen einer bereits als Drucksache (BT-Drucks. 20/904) vorliegt, und einem Antrag zur Suizidprävention (BT-Drucks. 20/1121) erstmals im Bundestag beraten werden.

 

BVerfG erklärte § 217 StGB für nichtig

Das Bundesverfassungsgericht hat mit Urteil vom 26.2.2020 (2 BvR 2347/15 u.a.) klargestellt, dass das allgemeine Persönlichkeitsrecht als Ausdruck persönlicher Autonomie ein „Recht auf selbstbestimmtes Sterben“ umfasst. Das strafbewehrte Verbot der geschäftsmäßigen Förderung der Selbsttötung in §217 Abs. 1 StGB ist demnach nichtig, weil die Rechtsordnung andere Wege eines Zugangs zu freiwillig bereitgestellten Suizidhilfen real nicht eröffnete und das Verbot es Suizidwilligen damit faktisch unmöglich machte, ihren verfassungsrechtlich geschützten Wunsch in zumutbarer Weise zu verwirklichen.

Über eine Beschränkung bestimmter – gefährlicher oder als anstößig bewerteter – Formen der Suizidbeihilfe kann angesichts der durch die Verfassung gesicherten Freiheit überhaupt nur und erst dann diskutiert werden, wenn die deutsche Rechtsordnung den Zugang zu angemessenen Hilfsmitteln für einen selbstbestimmten Tod im Übrigen hinreichend klar gewährleistet,

heißt es im Gesetzentwurf.

 

Sicheren Zugang zu Betäubungsmitteln eröffnen

Mit dem Entwurf wird nun ein solches Regelungskonzept vorgelegt, das den Betroffenen einen sicheren Zugang zu bestimmten Betäubungsmitteln eröffnet, mit denen sie ihren Suizidwunsch erfüllen wollen. Dabei wird − wie es das Verfassungsgericht für zulässig gehalten hat – bei den zu beachtenden Anforderungen danach differenziert, ob die Betroffenen ihren Tod wegen einer schweren Krankheit anstreben oder aus anderen Gründen.

Im ersteren Fall soll der Ärzteschaft bei der Prüfung, ob das Hilfsmittel zur Verfügung gestellt wird, eine entscheidende Rolle zukommen. Im letzteren Fall sollen höhere Anforderungen (Dokumentation der Dauerhaftigkeit eines selbstbestimmten Entschlusses) errichtet werden und der Ärzteschaft keine zentrale Rolle zugewiesen wird. In jedem Fall wird jedoch die notwendige Autonomie der Entscheidung gesichert und beachtet, schreiben die Abgeordneten. Der Gesetzentwurf enthält des Weiteren Regelungen zu

  • die Selbstbestimmung sichernde Verfahren,
  • dem Schutz vor Missbrauch,
  • der Regulierung von Sterbehilfevereinen
  • nötigen Sanktionen.

 

Quelle: Heute im Bundestag (hib) Nr. 306/2022 v. 20.6.2022

Zurück