Sammelung von Rechtssprechungen in Bücher im Regal

Sachverständigenrecht und Beschleunigungsbeschwerde

Änderungen im Sachverständigenrecht, Beschleunigungsbeschwerde in Kindschaftssachen und Anschlussbeschwerde in Scheidungssachen beschlossen

Am 7. Juli 2016 hat der Deutsche Bundestag in 2. und 3. Lesung das "Gesetz zur Änderung des Sachverständigenrechts und zur weiteren Änderung des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit sowie zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes, der Verwaltungsgerichtsordnung, der Finanzgerichtsordnung und des Gerichtskostengesetzes“ verabschiedet. Das Gesetz enthält eine Vielzahl verfahrensrechtlicher Änderungen insbesondere in Familiensachen.

Kernregelungen sind:

1. Regelungen für Mindestanforderungen an die Qualifizierung von Sachverständigen in Kindschaftssachen (§ 163 Abs. 1 FamFG); siehe hierzu das PDF Mindestanforderungen an die Qualität von Sachverständigengutachten im Kindschaftsrecht, das wir Ihnen unter Dokumente zur Verfügung stellen.

2. Einführung einer Beschleunigungsrüge sowie einer Beschleunigungsbeschwerde in Kindschaftssachen bei Verstoß gegen den nach § 155 FamFG geltenden Beschleunigungsgrundsatz (§§ 155b, 155c FamFG)

3. Anschluss der Anfechtung des Scheidungssausspruchs durch Anschließung an die Beschwerde eines (insbesondere: übergangenen) Versorgungsträgers gegen die Entscheidung zum Versorgungsausgleich (§ 145 Abs. 3 FamFG).

 

Entschließungsantrag: Gesetzesentwurf für Eingangsvoraussetzungen für Familienrichter

Gegenstand des ursprünglichen Gesetzentwurfs (BT-Drucks. 18/6985) waren ursprünglich nur die Regelungen über Sachverständige und über die Anschlussbeschwerde. Erst später kamen die Regelungen über einen präventiven Rechtsbehelf hinzu, der durch den Rechtsausschuss des Deutschen Bundestages im Übrigen noch wesentliche Änderungen erfahren hat (BT-Drucks. 18/9092).

Ebenfalls auf Empfehlung des Rechtsauschusses wurde ein Entschließungsantrag beschlossen. Dieser fordert die Bundesregierung auf, gemeinsam mit den Ländern einen Gesetzentwurf zu erarbeiten, mit dem angemessene Eingangsvoraussetzungen für Familienrichter - wie bei Insolvenzrichtern in § 23b Abs. 3 S. 2 GVG - eingeführt werden.

 

 

Zurück