Gesetz soll am 31.3.2020 in Kraft treten
Die Bundesregierung hat den Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 26. März 2019 zum Ausschluss der Stiefkindadoption in nichtehelichen Familien beschlossen und diesen dem Bundesrat im November als besonders eilbedürftig zugeleitet. Mit dem Entwurf wird die Stiefkindadoption durch eine Person zugelassen, die mit dem Elternteil in einer verfestigten Lebensgemeinschaft lebt. Diese Änderung des materiellen Rechts zieht auch eine Anpassung im Internationalen Privatrecht nach sich. Der Referentenentwurf des Gesetzes wurde im September veröffentlicht.
Das Gesetz soll am 31.3.2020, dem Termin, bis zu dem nach der Vorgabe des Bundesverfassungsgerichts eine Neuregelung zu treffen ist, in Kraft treten.
BVerfG verpflichtete Gesetzgeber zur Neuregelung
Der Stiefelternteil in nichtehelichen Stiefkindfamilien kann nach derzeitiger Rechtslage die Kinder des anderen Elternteils nicht adoptieren, ohne dass die Verwandtschaft der Kinder zu diesem erlischt. In einer ehelichen Familie kann ein solches Kind hingegen gemeinschaftliches Kind beider Eltern werden.
Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 26.3.2019 – 1 BvR 673/17– den Ausschluss der Stiefkindadoption in nichtehelichen Familien für verfassungswidrig erklärt und den Gesetzgeber verpflichtet, bis zum 31.3.2020 eine Neuregelung zu treffen. Nach der Entscheidung des BVerfG verstößt die beanstandete Regelung gegen Art. 3 Abs. 1 GG, weil sie Stiefkinder in nichtehelichen Familien gegenüber Stiefkindern in ehelichen Familien ohne ausreichenden Grund benachteilige.
Volltext: BT-Drucks. 19/15618 Gesetz zur Umsetzung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 26. März 2019 zum Ausschluss der Stiefkindadoption in nichtehelichen Familien (Entwurf der Bundesregierung)
Zum Weiterlesen:
FamRZ-Buch 23: Adoptionsrecht in der Praxis
Stiefkindadoption in nichtehelichen Familien - DAV veröffentlicht Stellungnahme zu Diskussionspapier des BMJV
Modernisierung des Adoptionswesens - BMFSFJ entwickelt Kernpunktepapier für Reform
Sog. Stiefkindadoption setzt Ehe oder Lebenspartnerschaft voraus - Bundesgerichtshof, Beschluss v. 8.2.2017 – XII ZB 586/15
Entscheidung zur sog. Stiefkindadoption - Pressemitteilung des Oberlandesgerichts Oldenburg v. 17.5.2017