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Reform des Versorgungsausgleichsrechts

BMJV legt Gesetzentwurf vor

Das BMJV hat heute einen Gesetzentwurf zur Änderung des Versorgungsausgleichsrechts veröffentlicht. Dieser ist hier abrufbar. Länder, Verbände und Fachkreise können bis zum 1.10.2020 zu dem Entwurf Stellung nehmen.

 

Vorgesehene Änderungen im Versorgungsausgleichsrecht

Der Versorgungsträger kann nach den §§ 14, 17 VersAusglG einseitig die externe Teilung eines Anrechts nur verlangen, wenn bestimmte Wertgrenzen nicht überschritten werden. Für die Einhaltung der Wertgrenzen wird nach geltender Rechtslage jedes Anrecht gesondert betrachtet. Der Entwurf schlägt hier eine Gesamtbetrachtung vor, wenn der ausgleichspflichtigen Person bei einem Versorgungsträger der betrieblichen Altersversorgung mehrere Anrechte zustehen.

Bezieht die ausgleichspflichtige Person zwischen Ehezeitende und Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich bereits eine laufende Versorgung, kann dies bei Anrechten der betrieblichen und privaten Altersversorgung zu einer Verringerung des Ausgleichswerts führen. Künftig soll die ausgleichsberechtigte Person über ein Wahlrecht entscheiden, ob das Anrecht in diesem Sonderfall dem schuldrechtlichen Ausgleich zwischen den Ehegatten vorbehalten bleibt.

Ein Versorgungsträger ist nach § 30 VersAusglG für eine Übergangszeit vor einer doppelten Inanspruchnahme geschützt. Dies gilt, wenn er aufgrund einer rechtskräftigen Entscheidung neben der bisher berechtigten Person, ebenfalls gegenüber einer nunmehr auch berechtigten Person zur Leistung verpflichtet ist. Hier soll klargestellt werden, dass die Leistungsbefreiung nur im Umfang einer tatsächlichen betragsmäßigen Überzahlung an die bisher berechtigte Person greift, da auch nur insoweit eine Doppelleistung gegenüber den Ehegatten droht.

Der frühestmögliche Zeitpunkt für einen Antrag auf Abänderung einer Entscheidung zum Wertausgleich bei der Scheidung soll vorverlegt werden. So soll gewährleistet werden, dass auch in komplexeren Fällen mit längerer Verfahrensdauer eine Abänderung noch vor dem Leistungsbeginn möglich ist.

 

Quelle: Pressemitteilung des BMJV v. 2.9.2020

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