BMJ veröffentlicht Eckpunktepapier
Bundesjustizminister Dr. Marco Buschmann hat am 25.8.2023 ein Eckpunktepapier zur Reform des Unterhaltsrechts vorgelegt (zur Reformbedürftigkeit s. FamRZ-Podcast Folge 15 mit Gudrun Lies-Benachib). Das Papier betrifft den Kindesunterhalt und den Betreuungsunterhalt in Familien, in denen sich beide Eltern nach der Trennung erheblich an der Betreuung ihrer Kinder beteiligen. Es zielt vor allem auf klare Regelungen in Fällen des sogenannten „asymmetrischen Wechselmodells“. Beabsichtigt sei, so das BMJ, mit der Reform eine partnerschaftliche Betreuung minderjähriger Kinder zu fördern und die Betreuungsleistungen beider Eltern angemessen zu berücksichtigen. Bundesjustizminister Dr. Marco Buschmann erklärte:
Unsere Reform, das ist mir ganz wichtig, soll kein Väter-Gesetz werden und kein Mütter-Gesetz - sondern ein echtes Familiengesetz - mit dem Kindeswohl als oberstem Maßstab. Wenn das Unterhaltsrecht für weniger Streit sorgt und wenn sich beide Eltern bei der Betreuung der Kinder engagieren, dann ist das gut für alle - gerade auch für die Kinder. Dafür muss das Unterhaltsrecht faire und gerechte Rahmenbedingungen setzen. Genau um die geht es uns. Wichtig ist uns außerdem, dass wir den Betreuungsunterhalt endlich gerechter gestalten. Die geltenden Regeln gehen oft zum Nachteil von unverheirateten Müttern mit niedrigem Einkommen. Auch das müssen wir ändern.
Der Bundesjustizminister betonte außerdem, dass das nun vorliegende Eckpunktepapier nicht das Ende der Debatte sein solle, sondern ein Anfang. In der Bundesregierung, mit der Wissenschaft und mit der Rechtspraxis sowie mit den betroffenen Trennungsfamilien solle in den kommenden Wochen intensiv und offen diskutiert werden.
Vorgeschlagene Neuerungen im Eckpunktepapier
Reform des Kindesunterhalts
Das Eckpunktepapier schlägt klare gesetzliche Vorgaben dafür vor, wie die Unterhaltslasten im asymmetrischen Wechselmodell zu verteilen sind. Wenn ein Elternteil mehr verdient als der andere, dann soll er auch künftig mehr Unterhaltslasten zu tragen haben. Künftig soll aber nicht mehr nur die Betreuungslast des hauptbetreuenden Elternteils Berücksichtigung finden; ins Gewicht fallen soll auch, dass der mitbetreuende Elternteil sich substantiell in die Betreuung einbringt. Dabei kommt ein pauschalierender Ansatz zum Tragen. Berechnet werden soll der Betreuungsanteil anhand eines nachprüfbaren, objektiven Kriteriums: der Anzahl der Übernachtungen des Kinds beim jeweiligen Elternteil pro Jahr. Die vorgeschlagene Methode zur Berechnung der Zahlungsverpflichtung des mitbetreuenden Elternteils wird im Eckpunktepapier genauer erläutert.
Für die anderen Betreuungskonstellationen (Residenz- und Wechselmodell) soll sich an der Verteilung der Unterhaltslasten nichts ändern. Für das symmetrische Wechselmodell wird allerdings eine neue Vertretungsregel vorgeschlagen: Jeder Elternteil soll das Kind im Verfahren vertreten können. Das bisher erforderliche vorgeschaltete Sorgerechtsverfahren würde dann nicht mehr erforderlich sein.
Angleichung des Betreuungsunterhalt verheirateter und nicht verheirateter Eltern
Für Eltern, die vor der Trennung in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft zusammengelebt haben, sollen beim Betreuungsunterhalt die gleichen Regeln gelten wie für vormals verheiratete Paare. Dies wirkt sich vor allem dann aus, wenn der betreuende Elternteil schon vor der Geburt der Kinder über ein deutlich geringeres Einkommen verfügte. Aber auch betreuende Elternteile, die mit dem anderen Elternteil zusammengelebt haben, sollen beim Betreuungsunterhalt bessergestellt werden: Für den Mindestunterhalt des nichtverheirateten Elternteils soll ein höherer Referenzpunkt gesetzt werden.
Gesetzliche Regelung des notwendigen Selbstbehalts
Der notwendige Selbstbehalt, der derzeit durch die Oberlandesgerichte in der Düsseldorfer Tabelle festgesetzt wird, soll eine gesetzliche Regelung erfahren. Eine inhaltliche Änderung wird insofern vorgesehen, als die im Selbstbehalt enthaltenen pauschalen Wohnkosten an die regionalen Unterschiede angepasst werden sollen. Hierzu soll auf das Wohngeldgesetz verwiesen werden.
Quelle: Pressemitteilung Nr. 53/2023 des BMJ v. 25.8.2023