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Geschlecht ins BGB?

- Gesetzgebung

Referentenentwurf des Gesetzes zur Neuregelung der Änderung des Geschlechtseintrags

Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz und das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat haben gemeinsam den Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung der Änderung des Geschlechtseintrags veröffentlicht. Er enthält eine Neufassung der gesetzlichen Regelungen, nach denen es trans- und intergeschlechtlichen Menschen ermöglicht werden soll, ihren Geschlechtseintrag in den Personenstandsregistern und – soweit dies gewünscht ist – ihre Vornamen zu ändern.

Das Transsexuellengesetz (TSG) ist seit seinem Inkrafttreten am 1.1.1981 nicht mehr grundlegend reformiert worden. Medizinisch und gesellschaftlich hat sich aber seit den 80er Jahren die Beurteilung von Transgeschlechtlichkeit fortentwickelt; das BVerfG hat außerdem in verschiedenen Entscheidungen Teile des TSG für verfassungswidrig erklärt (z. B. BVerfG, FamRZ 2011, 452 [FamRZ-digital | FamRZ bei juris]). Ein dringender Reformbedarf ist damit gegeben.

 

Qualifizierte Beratung vs. ärztliche Bescheinigung

Für die Änderung des Geschlechtseintrags bei Transgeschlechtlichkeit soll neben dem dauerhaften und ernsthaften Zugehörigkeitsempfinden zu einem anderen als dem eingetragenen Geschlecht oder keinem Geschlecht eine qualifizierte Beratung erforderlich sein. Diese Beratung, über die eine begründete Bescheinigung zu erteilen ist, soll künftig die derzeit erforderlichen zwei Gutachten ersetzen. Damit die beratende Person die gleiche Qualifikation wie die derzeit zu bestellenden Gutachter nach dem TSG hat, sieht § 2 II des Entwurfs eines Geschlechtsidentitätsberatungsgesetzes (GIBG-E) entsprechende Qualifikationsanforderungen vor. Das Verfahren soll wie bisher gerichtlich geführt werden.

Für die Änderung des Geschlechtseintrags und der Vornamen bei Intergeschlechtlichkeit (Personen mit einer angeborenen Variation der körperlichen Geschlechtsmerkmale) soll es – wie im geltenden § 45b PStG – auch an dem neuen Standort im BGB bei der Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung oder der eidesstattlichen Versicherung beim Standesamt bleiben.

 

Aufhebung des Transsexuellengesetzes

Im Zuge der Neufassung sollen zwei Verfahren einander angeglichen werden – soweit dies aufgrund der unterschiedlichen Ausgangssituation der beiden Personenkreise möglich und geboten erscheint:

  1. das mit dem Gesetz zur Änderung der in das Geburtenregister einzutragenden Angaben für Personen mit Varianten der Geschlechtsentwicklung neu geschaffene Verfahren für einen Wechsel der Geschlechtszugehörigkeit nach § 45b PStG
  2. das Verfahren bei Änderung des Geschlechtseintrags bei transgeschlechtlichen Personen

Da viele Betroffene den bisherigen Regelungsstandort im TSG – einem Sondergesetz – als diskriminierend empfanden, so heißt es im Entwurf, sollen die Regelungen für die Änderung eines Geschlechtseintrags insgesamt für beide Gruppierungen in das BGB überführt werden. Das TSG könne dann aufgehoben werden.

Volltext: Referentenentwurf des BMJV und des BMI zur Neuregelung der Änderung des Geschlechtseintrags

 

Zum Weiterlesen:

Situation und Bedürfnisse trans- und intersexueller Menschen - Bericht des BMFSFJ fasst Fragestellungen rund um das Thema zusammen

Beschluss des Bundesrates zum Transsexuellengesetz vom 2.6.2017

Änderung des Personenstands bei Transsexuellen - BGH, Beschluss v. 29.11.2017 – XII ZB 346/17

Versagung des Namens- und Personenstandswechsels nach dem Transsexuellengesetz - BVerfG, Beschluss v. 17.10.2017 - 1 BvR 747/17

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