Längere Frist für Regressansprüche von Scheinvätern gefordert
Der Bundesrat reagierte auf den Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Reform des Scheinvaterregresses, zur Rückbenennung und zur Änderung des Internationalen Familienrechtsverfahrensgesetzes. In einer am 14. Oktober beschlossenen Stellungnahme fordern die Länder, die von der Bundesregierung geplante Frist für die Durchsetzung von Regressansprüchen für Scheinväter zu verlängern.
Väter, denen vermeintliche Kinder untergeschoben wurden, sollen nach Ansicht des Bundesrats sechs Jahre Zeit haben, um Unterhaltszahlungen gegenüber dem leiblichen Vater durchzusetzen. Die derzeit im Entwurf vorgesehene Frist von zwei Jahren sei zu kurz. Sie widerspreche dem allgemeinen Gerechtigkeitsgedanken und der Grundidee einer Regressnorm, wonach bei Zahlung auf eine fremde Schuld grundsätzlich ein Rückgriff möglich sein müsse. Zudem bittet der Bundesrat darum, im weiteren Gesetzgebungsverfahren die Frage der Anwendbarkeit des Scheinvaterregresses auf andere übergegangene Unterhaltsansprüche zu klären.
Keine weiteren Änderungsvorschläge
Weitere von der Bundesregierung vorgesehene Änderungen trägt der Bundesrat mit. Dazu gehören zum einen der Auskunftsanspruch sogenannter Scheinväter. Danach muss eine Mutter künftig auf Verlangen des Scheinvaters ihre Sexualpartner in einem fraglichen Empfängniszeitraum benennen. Eine Auskunft soll nur dann nicht geschuldet sein, wenn schwerwiegende Gründe gegen die Benennung des leiblichen Vaters sprechen. Zum anderen sieht der Gesetzentwurf Änderungen im Namen- und Adoptionsrecht vor: Kinder, die bei einer Eheschließung eines Elternteils den Namen des Stiefelternteils erhalten haben, sollen künftig mit Volljährigkeit wieder ihren ursprünglichen Namen annehmen können.
Anlass für die Neuregelung ist ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom Februar 2015. Dieses hatte entschieden, dass eine Pflicht zur Benennung des eigentlichen Erzeugers einer gesetzlichen Grundlage bedarf.