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Reform des Namensrechts

- Gesetzgebung

Bundesregierung beschließt Gesetzentwurf

Die Bundesregierung hat heute den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Ehenamens- und Geburtsnamensrechts beschlossen. Der Gesetzentwurf sieht eine Modernisierung des bürgerlich-rechtlichen Namensrechts vor: also des Ehenamens- und Geburtsnamensrechts.

 

Die Änderungen im Überblick

Bundesminister der Justiz Dr. Marco Buschmann erklärte, dass das neue Namensrecht neue Freiheiten schafft und niemandem etwas wegnimmt. Es sei „der stimmige Auftakt für unsere Modernisierung des Familienrechts.“ Folgende Änderungen sind vorgesehen:

Einführung echter Doppelnamen für Ehepaare und Kinder

Wenn Ehepaare einen Ehenamen führen wollen, sollen sie künftig einen Doppelnamen zum Ehenamen bestimmen können, der sich aus ihrer beider Familiennamen zusammensetzt. Als weitere Neuerung ist vorgesehen, dass künftig auch Kinder einen aus den Familiennamen ihrer Eltern zusammengesetzten Doppelnamen erhalten können. Bestimmen Ehepaare einen Doppelnamen zum Ehenamen, so soll dieser Ehename kraft Gesetzes zum Geburtsnamen gemeinsamer Kinder werden. Eltern sollen ihren Kindern im Übrigen auch dann einen Doppelnamen erteilen können, wenn sie selbst keinen führen - unabhängig davon, ob sie verheiratet sind. Dadurch soll ermöglicht werden, die Zugehörigkeit des Kindes zu beiden Elternteilen nach außen zu dokumentieren.

Es ist vorgesehen, dass von den entsprechenden Neuerungen auch Ehepaare profitieren können, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes bereits verheiratet sind, unabhängig davon, ob sie zu diesem Zeitpunkt bereits einen Ehenamen führen. Auch Kinder sollen nachträglich einen Doppelnamen erhalten können.

Erleichterung der Namensänderung für Stiefkinder und Scheidungskinder

Einbenannten Stiefkindern soll es erleichtert werden, die Einbenennung rückgängig zu machen – und wieder den Geburtsnamen zu erhalten, den sie vor der Einbenennung geführt haben. Dies soll für Fälle gelten, in denen die Ehe des leiblichen Elternteils mit dem Stiefelternteil aufgelöst wird oder das Kind nicht mehr in dem Haushalt der Stieffamilie lebt.

Eine weitere vorgeschlagene Neuerung betrifft minderjährige Kinder geschiedener Eltern. Legt der betreuende Elternteil, in dessen Haushalt das Kind lebt, den Ehenamen ab, so soll auch das Kind diese Namensänderung nachvollziehen können: Es soll also den geänderten Familiennamen des Elternteils erhalten können, in dessen Haushalt es lebt. Eine entsprechende Namensänderung bedarf der Einwilligung des Kindes, wenn es das fünfte Lebensjahr vollendet hat. Und sie soll grundsätzlich auch nicht gegen den Willen des anderen Elternteils erfolgen können, wenn dieser ebenfalls sorgeberechtigt ist oder das Kind seinen Namen trägt.

Änderung des Geburtsnamens als Volljähriger

Jede volljährige Person soll ihren Geburtsnamen einmalig durch Erklärung gegenüber dem Standesamt neu bestimmen können, ohne dass ein familienrechtliches Ereignis wie Eheschließung oder Scheidung hinzutreten muss. Hierfür sollen drei Varianten zur Verfügung stehen: (1) der Wechsel von dem Namen des einen Elternteils zum Namen des anderen Elternteils; (2) die Annahme eines Geburtsdoppelnamens, der sich aus den Namen beider Elternteile zusammensetzt; (3) die Verkürzung eines Geburtsdoppelnamens auf einen eingliedrigen Namen. Im Übrigen sollen die allgemeinen bürgerlich-rechtlichen und öffentlich-rechtlichen Möglichkeiten zur Änderung von Familiennamen fortgelten.

Geschlechtsangepasste Familiennamen

Unter bestimmten Voraussetzungen es künftig möglich sein, eine geschlechtsangepasste Form des Geburts- und Ehenamens zu bestimmen, wie sie – für Frauen – insbesondere der sorbischen Tradition entspricht (z.B. Kralowa in Abwandlung von Kral). Offenstehen soll diese Möglichkeit neben den Angehörigen des sorbischen Volkes auch anderen Personen, sofern die Anpassung ihrer Herkunft bzw. der Herkunft des Namens entspricht und in der Rechtsordnung eines anderen Staats vorgesehen ist.

Geburtsnamen nach friesischer und nach dänischer Tradition

Auch auf die friesische Namenstradition und die Namenstradition der dänischen Minderheit soll das Namensrecht künftig Rücksicht nehmen. Als Geburtsname eines Kindes, das der friesischen Volksgruppe angehört, soll auch ein Patronym – das heißt eine Ableitung vom Vornamen des Vaters – bestimmt werden können (z.B. Johannsen in Abteilung von Johann als dem Vornamen des Vaters). Im Sinne einer zeitgemäßen Interpretation soll auch die matronymische Form, also die Namensableitung vom Vornamen der Mutter möglich sein.

Angehörige der dänischen Minderheit sollen ihren Kindern – in Einklang mit der dänischen Namenstradition – auch Geburtsdoppelnamen (ohne Bindestrich) erteilen können, deren erster Teil der Name eines nahen Angehörigen ist; hierbei kann es sich etwa um einen Großelternteil handeln (z.B. Albertsen Christensen unter Heranziehung des Familiennamens des Großvaters).

Kein Zwang zur Namensänderung nach Erwachsenadoption

Der Zwang zur Namensänderung nach einer Erwachsenenadoption soll aufgehoben werden. Die angenommene (adoptierte) Person soll den bisherigen Familiennamen behalten können, den Namen der annehmenden Person erhalten können oder eine Kombination aus dem bisherigen und dem Namen der annehmenden Person wählen können.

Volltext: Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Ehenamens- und Geburtsnamensrechts

Zum Weiterlesen: Im FamRZ-Beitrag „Die Namensregelungsobsession geht weiter" unterzieht Anatol Dutta die im Referentenentwurf des BMJ vorgeschlagenen Regelungen zur Zulässigkeit von Doppelnamen und zu geschlechtsangepassten Formen des Familiennamens einer ersten kritischen Analyse. Mit dem ersten Entwurf einer Reform beschäftigte sich auch Christiane von Bary in FamRZ-Newsletter 6/2022. Hörenswert ist zudem FamRZ-Podcast Folge 2: Das deutsche Namensrecht, in der Anatol Dutta zu Gast war.

Quelle: Pressemitteilung Nr. 51/2023 v. 23.8.2023

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