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BMJV legt Bericht über Evaluierung des Gesetzes vor
Das Bundesjustizministerium hat den Bericht über die Evaluierung des Gesetzes zur Reform der elterlichen Sorge nicht miteinander verheirateter Eltern vorgelegt. In einer Unterrichtung des Bundestages (19/1450) heißt es, dass viele Befürchtungen, die mit der Einführung des vereinfachten Sorgeverfahrens verbunden waren und die Anlass zu dem Evaluierungsauftrag waren, nicht eingetreten sind. Dies zeigten die Ergebnisse des dem Bericht zugrunde liegenden Forschungsprojekts. Zum anderen zeichne sich ab, dass die neuen Regelungen in der Praxis durchaus handhabbar sind. Aus dem Bericht ergebe sich daher zunächst kein unmittelbarer gesetzgeberischer Handlungsbedarf.
Evaluierung wurde von Evangelischer Hochschule Nürnberg durchgeführt
Nach Artikel 6 des Gesetzes hat das Bundesjustizministerium dem Bundestag einen solchen Bericht vorzulegen. Mit der Evaluierung sollte geprüft werden, ob sich die 2013 in Kraft getretene gesetzliche Neuregelung, die seinerzeit ein Kompromiss zwischen zwei intensiv diskutierten Regelungsmodellen war, bewährt hat. Mit dem Forschungsvorhaben zum Thema "Auswertung der Sondererhebung zu § 1626a BGB in Verbindung mit § 155a FamFG zur Evaluation des Gesetzes zur Reform der elterlichen Sorge nicht miteinander verheirateter Eltern" hatte das Ministerium die Evangelische Hochschule Nürnberg beauftragt.
Hintergrund der Neuregelung ist eine Rüge durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte von 2009 und der dieser folgende Beschluss des Bundesverfassungsgerichts von 2010 (FamRZ 2010, 1403, m. Anm. Luthin).
Quelle: Aktuelle Meldung des Bundestags vom 6.4.2018 (hib Nr. 216/2018)