BMFSFJ veröffentlicht Gesetzentwurf
Das Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) hat einen Entwurf des Ersten Gesetzes zur Strukturreform der Kinder- und Jugendhilfe vorgelegt. Dieser will die Kinder- und Jugendhilfe strukturell entlasten und zukunftsfest machen. Im Mittelpunkt steht, Zuständigkeiten zu bündeln und Hilfen „aus einer Hand“ zu ermöglichen. Zentrales Vorhaben des Entwurfs ist die Zusammenführung der Zuständigkeiten für Leistungen der Eingliederungshilfe für junge Menschen mit Behinderungen in der Kinder- und Jugendhilfe.
Weitere Ziele betreffen
- die Bildungsassistenz als infrastrukturelles Angebot in Kita, Schule und Hochschule,
- den Vorrang von Infrastruktur- und Regelangeboten vor Einzelfallhilfen
- aufgabenspezifische Personalstandards,
- Vereinfachungen bei unbegleiteten minderjährigen Ausländern,
- eine pauschale Kostenheranziehung der Eltern,
- die automatisierte Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit.
Familienrechtliche Berührungspunkte
Unmittelbar relevante Änderungen für das Familienrecht enthält der Entwurf nicht. Es gibt jedoch einige familienrechtliche Berührungspunkte: vor allem beim Kinderschutz, bei Pflegeverhältnissen und im Sorge- und Umgangsrecht. So soll der Schutz von Pflegekindern bei einer Unterbringung außerhalb des Zuständigkeitsbereichs des Hilfe gewährenden Jugendamts verbessert werden: Das Jugendamt am Ort der Pflegefamilie muss künftig beteiligt werden; außerdem wird ein Zuständigkeitswechsel an diese Beteiligung geknüpft. Daneben soll beim begleiteten Umgang der Kontakt an einem für die sichere Ausübung des Umgangsrechts geeigneten Ort stattfinden.
Vorgesehen ist zudem eine neue Bestätigung des Jugendamts für den Fall, dass einem Elternteil nach dem Tod des anderen Elternteils die elterliche Sorge allein zusteht. Außerdem soll das Jugendamt bei einem Aufenthaltswechsel eines Kindes nur dann seine Entlassung als Vormund oder Pfleger beim Familiengericht beantragen, wenn die Voraussetzungen des § 1804 Abs. 3 BGB vorliegen; lehnt das Familiengericht die Entlassung ab, bleibt das Jugendamt zuständig.