Ab 2029/30 gilt der Rechtsanspruch für alle Grundschulkinder
Zum 1.8.2026 tritt der Rechtsanspruch auf ganztägige Bildung und Betreuung zunächst für Kinder der ersten Klassenstufe in Kraft. In den folgenden Jahren wird der Anspruch schrittweise auf die Klassenstufen zwei bis vier ausgeweitet. Ab dem Schuljahr 2029/30 gilt er damit für alle Grundschulkinder. Der Rechtsanspruch umfasst die Förderung in einer Tageseinrichtung an Werktagen im Umfang von acht Stunden täglich. Unterrichtszeiten werden dabei angerechnet. Er gilt grundsätzlich auch während der Schulferien; die Länder können jedoch eine Schließzeit von bis zu vier Wochen im Jahr vorsehen.
Nach Angaben des Bundesfamilienministeriums sind derzeit 74 % der Grundschulen Ganztagsschulen. Rund 1,9 Millionen Grundschulkinder werden ganztägig in einer Ganztagsschule oder einem Hort betreut. Dies entspricht einer Inanspruchnahme von 57 %.
Bund beteiligt sich an Investitions- und Betriebskosten
Für den Ausbau der kommunalen Bildungsinfrastruktur stellt der Bund bis 2029 Finanzhilfen in Höhe von 3,5 Milliarden Euro bereit. Gefördert werden unter anderem Neubauten, Umbauten und Erweiterungen, energetische Sanierungen sowie die Ausstattung von Ganztagseinrichtungen.
Darüber hinaus beteiligt sich der Bund dauerhaft an den zusätzlichen Betriebskosten der Länder. Der Bundesanteil steigt nach Angaben des Ministeriums ab 2026 schrittweise von jährlich 135 Millionen Euro auf bis zu 1,3 Milliarden Euro pro Jahr ab 2030. Ergänzend finanzieren Länder und Kommunen den Ausbau mit eigenen Programmen.
Der Rechtsanspruch wurde mit dem Ganztagsförderungsgesetz beschlossen, das im Oktober 2021 in Kraft trat. Über den Ausbaustand der Ganztagsangebote berichtet die Bundesregierung jährlich. Der vierte Bericht nach § 24a SGBVIII soll voraussichtlich im Dezember 2026 vorgelegt werden.