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Rechte bei Fixierungsanordnungen

- Gesetzgebung

Gesetzentwurf liegt vor

Die Fraktionen der CDU/CSU und SPD haben den Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Rechte von Betroffenen bei Fixierungen im Rahmen von Freiheitsentziehungen vorgelegt. Damit soll dem Urteil des BVerfG vom 24.7.2018 zu Fixierungen in der gerichtlich angeordneten Ordnungs-, Sicherungs-, Zwangs- und Erzwingungshaft (Zivilhaft) Rechnung getragen werden, heißt es in dem Entwurf. Für freiheitsentziehende Fixierungsanordnungen in

  • der Strafhaft,
  • dem Maßregelvollzug,
  • der Untersuchungshaft,
  • der vorläufigen Unterbringung
  • dem Jugendarrest

werde ein richterliches Verfahrensrecht geschaffen.

 

BVerfG: Rechtsgrundlage für Fixierungen schaffen

Wie es in dem Entwurf weiter heißt, hatte das BVerfG in seinem Urteil festgestellt, dass die Fixierung einen Eingriff in das Grundrecht der Person darstelle. Sowohl bei einer 5-Punkt- als auch bei einer 7-Punkt-Fixierung von nicht nur kurzfristiger Dauer handele es sich um eine Freiheitsentziehung im Sinne des Artikels 104 II des Grundgesetzes, die von der zugrundeliegenden Entscheidung über die Freiheitsentziehung als solcher nicht gedeckt sei. Sie löse daher den Richtervorbehalt abermals aus.

Im Bereich des Straf- und Maßregelvollzugs sowie im Bereich des Vollzugs der Untersuchungshaft und der einstweiligen Unterbringung sei eine Rechtsgrundlage für freiheitsentziehende Fixierungen zu schaffen, die den Richtervorbehalt vorsieht. Hierzu seien die Länder aufgerufen. Der Anwendungsbereich der bundesgesetzlichen Ermächtigung beschränke sich auf die nach der Föderalismusreform im Jahr 2006 weiterhin in die Kompetenz des Bundes fallenden Gefangenen der Zivilhaft.

Volltext: Entwurf des Gesetzes zur Stärkung der Rechte von Betroffenen bei Fixierungen im Rahmen von Freiheitsentziehungen (BT-Drucks. 19/8939).

Quelle: Heute im Bundestag (hib) Nr. 363/2019 vom 3.4.2019

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