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Quantitativer und qualitativer Ausbau der Kinderbetreuung

Gesetzentwurf im Kabinett beschlossen

Das Bundeskabinett hat am 14. Dezember 2016 das „Gesetz zum weiteren quantitativen und qualitativen Ausbau der Kindertagesbetreuung“ auf den Weg gebracht. Damit sollen für Kinder 100.000 zusätzliche Betreuungsplätze bis zum Schuleintritt geschaffen werden. Doch nicht nur der quantitative Ausbau der Kinderbetreuung soll mit dem Gesetzentwurf vorangetrieben werden: Auch die Qualität der Betreuung soll verbessert werden. Bis 2020 stellt der Bund dafür gut 1,1 Milliarden Euro zur Verfügung.

Erstmalig Betreuung für Kinder über 3 Jahren gefördert

Mit dem neuen Gesetz wird die Grundlage für das Investitionsprogramm „Kinderbetreuungsfinanzierung 2017 – 2020“ geschaffen. Im Unterschied zu den bisherigen Investitionsprogrammen umfasst das neue Programm auch Betreuungsplätze für Kinder im Alter von drei Jahren bis Schuleintritt. Der Bund stockt dafür das im Jahr 2007 eingerichtete Sondervermögen „Kinderbetreuungsausbau“ um insgesamt 1,126 Milliarden Euro auf. Davon stehen im nächsten Jahr 226 Millionen Euro zur Verfügung, in den Jahren 2018 bis 2020 jeweils 300 Millionen Euro. Parallel dazu haben Länder, Kommunen und sonstige Träger einen Eigenanteil von mindestens 46 Prozent zu leisten.

Bedarf an Betreuungsplätzen steigt

Die Betreuungsquote bei den unter Dreijährigen beträgt in diesem Jahr 32,7 Prozent. Der Bedarf lag laut einer Umfrage des Deutschen Jugendinstituts 2015 jedoch bei 43,2 Prozent. Durch die steigende Geburtenrate und durch die Integration von Kindern mit Fluchthintergrund werde er außerdem in Zukunft noch erheblich steigen, so Bundesfamilienministerin Manuela Schwesig. Der Bund unterstützt die Länder und Gemeinden deshalb durch weitere Finanzhilfen für Investitionen in zusätzliche Betreuungsplätze.

Über den quantitativen Ausbau hinaus soll mit dem Investitionsprogramm auch die Qualität der Betreuungsangebote vorangetrieben werden. Förderfähig sollen vor allem Investitionen sein, die

  • der Bewegungsförderung
  • der Gesundheitsversorgung
  • der Umsetzung von Inklusion
  • der Familienorientierung

dienen. Das Gesetz soll zum 1. Januar 2017 in Kraft treten und einen rückwirkenden Beginn der geplanten Maßnahmen zum 1. Juli 2016 zulassen.


Quelle: Pressemitteilungen des BMFSFJ und der Bundesregierung vom 14. Dezember 2016

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