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Protokoll Nr. 16 zur EMRK am 1.8. in Kraft getreten

Gutachtenzuständigkeit des EuGHMR vorgesehen

Am 1.8.2018 trat das Protokoll Nr. 16 zur EMRK nach der zehnten Ratifizierung in Kraft. Es gilt für

  • Albanien
  • Armenien
  • Estland
  • Finnland
  • Frankreich
  • Georgien
  • Litauen
  • San Marino
  • Slowenien
  • die Ukraine.

Das Protokoll will den Dialog zwischen dem EuGHMR und den Gerichten der Mitgliedstaaten verstärken.  

 

Familienrecht und insbesondere Art. 8 EMRK betroffen

Das Protokoll ermöglicht es den höchsten Gerichten der Mitgliedstaaten, den EuGHMR um ein Gutachten zu ersuchen über Grundfragen zur Auslegung oder Anwendung der Rechte und Freiheiten der EMRK und ihre Protokolle. Deshalb betrifft dieses Protokoll auch das Familienrecht und insbesondere Art. 8 EMRK. Die Mitgliedstaaten müssen selbst bestimmen, welche Höchstgerichte hierzu in Betracht kommen (Art. 1 Abs. 1). Es ist anzunehmen, dass die Mitgliedstaaten nicht ausschließlich die Verfassungsgerichte, sondern auch die letztinstanzlichen Gerichte benennen werden. Dies ist bei den bisher erfolgten Ratifizierungen auch der Fall.

Der Präsident des EuGHMR, Guido Raimondi, sagte anlässlich des Inkrafttretens:

Dieser Schritt ist in der Geschichte des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte von entscheidender Bedeutung und ist eine enorm wichtige Entwicklung für den Menschenrechtsschutz in Europa. Gleichzeitig stellt das Inkrafttreten des Protokolls Nr. 16 unseren Gerichtshof vor eine neue Herausforderung.

10 weitere Länder haben das Protokoll unterzeichnet, aber noch nicht ratifiziert:

  • Andorra
  • Bosnien und Herzegowina
  • Griechenland
  • Italien
  • die Republik Moldau
  • die Niederlande
  • Norwegen
  • Rumänien
  • Slowakei
  • Türkei

Im internationalen Heft 18 der FamRZ erscheint der Artikel „Entwicklungen im europäischen Personen-, Familien- und Erbrecht 2017-2018“ von Prof. Dr. Christian Kohler und Prof. Dr. Dr. h. c. Walter Pintens. Dieser beschäftigt sich u.a. mit den Details des Protokolls Nr. 16.

Heft 18 erscheint am 15.9.2018. Mit einem Abonnement von FamRZ-digital rufen sie den Inhalte direkt nach Erscheinen online ab. Noch nicht registriert? Jetzt 3 Monate kostenlos testen!

 

Quelle: Pressemitteilung des EuGHMR vom 1.8.2018

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