- Arbeitshilfen Gesetzgebung
Bekanntmachung im Bundesgesetzblatt
Ab 1. Juli gelten neue Pfändungsfreigrenzen. Dies hat das Bundesministerium für Justiz und Verbraucherschutz im Bundesgesetzblatt bekannt gegeben. Die unpfändbaren Beträge nach § 850c ZPO erhöhen sich
a) in Absatz 1
- Nummer 1 von 1 252,64 auf 1 330,16 Euro monatlich,
- Nummer 2 von 288,28 auf 306,12 Euro wöchentlich,
- Nummer 3 von 57,66 auf 61,22 Euro täglich,
b) in Absatz 2 Satz 1
- Nummer 1 von 471,44 auf 500,62 Euro monatlich,
- Nummer 2 von 108,50 auf 115,21 Euro wöchentlich,
- Nummer 3 von 21,70 auf 23,04 Euro täglich,
c) in Absatz 2 Satz 2
- Nummer 1 von 262,65 auf 278,90 Euro monatlich,
- Nummer 2 von 60,45 auf 64,19 Euro wöchentlich,
- Nummer 3 von 12,09 auf 12,84 Euro täglich,
d) in Absatz 3 Satz 3
- Nummer 1 von 3 840,08 auf 4 077,72 Euro monatlich,
- Nummer 2 von 883,74 auf 938,43 Euro wöchentlich,
- Nummer 3 von 176,75 auf 187,69 Euro täglich.
Die neuen Pfändungsbeiträge ergeben sich im Übrigen aus den Tabellen, die im BGBl. 2022 I 825 abgedruckt sind.
Pfändungsfreibeträge und Berechnung des Unterhalts
Die Pfändungsfreigrenzen des § 850c I ZPO werden jeweils zum 1. Juli eines Jahres entsprechend der im Vergleich zum jeweiligen Vorjahreszeitraum sich ergebenden prozentualen Entwicklung des Grundfreibetrages nach § 32a I S. 2 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes angepasst; der Berechnung ist die am 1. Januar des jeweiligen Jahres geltende Fassung des § 32a I S. 2 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes zugrunde zu legen.
Die Pfändungsfreigrenzen beeinflussen das dem Unterhaltspflichtigen zur Verfügung stehende Einkommen und sind daher im Unterhaltsrecht und Familienrecht wichtig.