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Bekanntmachung im Bundesgesetzblatt
Ab 1. Juli gelten neue Pfändungsfreigrenzen. Dies hat das Bundesministerium für Justiz und Verbraucherschutz im Bundesgesetzblatt bekannt gegeben. Die unpfändbaren Beträge nach § 850c ZPO erhöhen sich von 1.178,59€ auf 1.252,64€ monatlich. Die neuen Pfändungsbeiträge ergeben sich im Übrigen aus den Tabellen, die im BGBl. 2021 I 1099 abgedruckt sind.
Pfändungsfreibeträge und Berechnung des Unterhalts
Die Pfändungsfreigrenzen des § 850c I ZPO werden jeweils zum 1. Juli eines Jahres entsprechend der im Vergleich zum jeweiligen Vorjahreszeitraum sich ergebenden prozentualen Entwicklung des Grundfreibetrages nach § 32a I S. 2 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes angepasst; der Berechnung ist die am 1. Januar des jeweiligen Jahres geltende Fassung des § 32a I S. 2 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes zugrunde zu legen.
Die Pfändungsfreigrenzen beeinflussen das dem Unterhaltspflichtigen zur Verfügung stehende Einkommen und sind daher im Unterhaltsrecht und Familienrecht wichtig.