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Neuregelung des Infektionsschutzgesetzes in Kraft

- Gesetzgebung

Neue Rechtsgrundlagen zur Lohnersatzzahlung während der Corona-Pandemie

Die am 25.3.2020 verabschiedete Neuregelung des Infektionsschutzgesetzes ist in Kraft getreten und steht nun im Bundesgesetzblatt. Unter anderem wurde § 56 IfSG, in welchem Entschädigungszahlungen geregelt sind, um einen neuen Absatz ergänzt. In Abs. 1 wurde hier bereits vor der Corona-Krise die Verdienstausfall-Entschädigung bei durch das Gesundheitsamt angeordneter Quarantäne geregelt. Neu ist hingegen der Entschädigungsanspruch für Eltern, die aufgrund von Schul- oder Kitaschließungen ihre Kinder betreuen müssen und daher nicht arbeiten können. Der Entschädigungsanspruch bei Verdienstausfall, der in § 56 Abs. 1 a IfSG verankert ist, besteht für bis zu sechs Wochen. Eltern erhalten so 67 Prozent des monatlichen Nettoeinkommens, maximal jedoch 2.016 Euro, die vom Arbeitgeber ausgezahlt und von der Landesbehörde erstattet werden.


Die betreffenden Absätze des § 56 IfSG haben nun folgenden Wortlaut:


(1) Wer auf Grund dieses Gesetzes als Ausscheider, Ansteckungsverdächtiger, Krankheitsverdächtiger oder als sonstiger Träger von Krankheitserregern im Sinne von § 31 Satz 2 Verboten in der Ausübung seiner bisherigen Erwerbstätigkeit unterliegt oder unterworfen wird und dadurch einen Verdienstausfall erleidet, erhält eine Entschädigung in Geld. Das Gleiche gilt für Personen, die als Ausscheider oder Ansteckungsverdächtige abgesondert wurden oder werden, bei Ausscheidern jedoch nur, wenn sie andere Schutzmaßnahmen nicht befolgen können. Eine Entschädigung nach den Sätzen 1 und 2 erhält nicht, wer durch Inanspruchnahme einer Schutzimpfung oder anderen Maßnahme der spezifischen Prophylaxe, die gesetzlich vorgeschrieben ist oder im Bereich des gewöhnlichen Aufenthaltsorts des Betroffenen öffentlich empfohlen wurde, ein Verbot in der Ausübung seiner bisherigen Tätigkeit oder eine Absonderung hätte vermeiden können.


(1a) Werden Einrichtungen zur Betreuung von Kindern oder Schulen von der zuständigen Behörde zur Verhinderung der Verbreitung von Infektionen oder übertragbaren Krankheiten auf Grund dieses Gesetzes vorübergehend geschlossen oder deren Betreten untersagt und müssen erwerbstätige Sorgeberechtigte von Kindern, die das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder behindert und auf Hilfe angewiesen sind, in diesem Zeitraum die Kinder selbst betreuen, weil sie keine anderweitige zumutbare Betreuungsmöglichkeit sicherstellen können, und erleiden sie dadurch einen Verdienstausfall, erhalten sie eine Entschädigung in Geld. Anspruchsberechtigte haben gegenüber der zuständigen Behörde, auf Verlangen des Arbeitgebers auch diesem gegenüber, darzulegen, dass sie in diesem Zeitraum keine zumutbare Betreuungsmöglichkeit für das Kind sicherstellen können. Ein Anspruch besteht nicht, soweit eine Schließung ohnehin wegen der Schulferien erfolgen würde. Im Fall, dass das Kind in Vollzeitpflege nach § 33 des Achten Buches Sozialgesetzbuch in den Haushalt aufgenommen wurde, steht der Anspruch auf Entschädigung anstelle der Sorgeberechtigten den Pflegeeltern zu.

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