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Neuregelung der geschäftsmäßigen Suizidhilfe

Fraktionsübergreifende Gruppe von Abgeordneten legt Gesetzentwurf vor

Die sogenannte geschäftsmäßige Suizidhilfe soll nach Willen einer fraktionsübergreifenden Gruppe von Abgeordneten neu geregelt werden. Ein von 85 Abgeordneten aller Fraktionen mit Ausnahme der AfD gezeichneter Gesetzentwurf (BT-Drucks. 20/904) sieht vor, dass die „geschäftsmäßige Förderung der Selbsttötung“ grundsätzlich strafbar sein soll. Als Strafandrohung ist eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder eine Geldstrafe vorgesehen. Unter bestimmten Voraussetzungen soll die geschäftsmäßige Unterstützung allerdings nicht rechtswidrig sein. Zudem soll ein Werbeverbot für die Hilfe zur Selbsttötung neu eingeführt werden.

Nach Auffassung der Abgeordneten ist es „die Pflicht des Staates, die Autonomie Suizidwilliger und darüber auch das hohe Rechtsgut Leben zu schützen“. Daher dürfe und müsse der Gesetzgeber „gesellschaftlichen Entwicklungen wirksam entgegentreten, die als Pressionen wirken können und das Ausschlagen von Suizidangeboten rechtfertigungsbedürftig von Seiten Dritter erscheinen lassen.“ Die bisherige Regelung in § 217 StGB war vom BVerfG Anfang 2020 für nichtig erklärt worden.

 

Suizidwillige müsen volljährig und einsichtsfähig sein

Nicht rechtswidrig soll laut Entwurf die geschäftsmäßige Suizidbeihilfe dann sein, wenn die suizidwillige Person „volljährig und einsichtsfähig“ ist, sich mindestens zweimal von einer Fachärztin beziehungsweise einem Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie hat untersuchen lassen und mindestens ein „individuell angepasstes, umfassendes und ergebnisoffenes Beratungsgespräch“ absolviert hat.

Der Entwurf sieht zudem einen neuen Paragraf 217a („Werbung für die Hilfe zur Selbsttötung“) vor. Demnach soll mit einer Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe bestraft werden, wer „seines Vermögensvorteils wegen oder in grob anstößiger Weise“ für eine eigene oder fremde Unterstützung oder entsprechende Mittel, Gegenstände oder Verfahren zur Suizidhilfe wirbt. Ausgenommen davon sind unter anderem Ärzte und Ärztinnen beziehungsweise bestimmte Beratungsstellen, die auf Personen oder Einrichtungen hinweisen, die Hilfe zur Selbsttötung leisten sowie diese Einrichtungen und Personen selbst, wenn sie auf „die Tatsache hinweisen, dass sie Hilfe zur Selbsttötung“ leisten.

Eine weitere Änderung ist in Paragraf 13 des Betäubungsmittelgesetzes vorgesehen. Damit werde „die Möglichkeit geschaffen, die Anwendung eines Betäubungsmittels zum Zwecke der Lebensbeendigung, im Falle einer nachgewiesenen freiverantwortlichen Selbsttötungsentscheidung, als betäubungsmittelrechtlich begründet anzuerkennen“, führen die Abgeordneten aus.

Quelle: Heute im Bundestag (hib) Nr. 98 vom 10.3.2022

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