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Bundesrat billigt Neufassung von § 219a

- Gesetzgebung

Information über Schwangerschaftsabbrüche künftig zulässig

Der Bundesrat hat die vom Bundestag beschlossene Änderung des Werbeverbots für Schwangerschaftsabbrüche in § 219a Strafgesetzbuch in seiner Sitzung am 15.3.2019 gebilligt. Danach dürfen Arztinnen und Ärzte, Krankenhäuser und Einrichtungen künftig öffentlich darüber informieren, dass sie Schwangerschaftsabbrüche durchführen. Auch der Hinweis auf weitere Informationen zu Schwangerschaftsabbrüchen von neutralen Stellen wie beispielsweise der Ärztekammer ist erlaubt. Weitere Informationen zu Methoden dürfen Ärzte aber nicht angeben. Ansonsten machen sie sich weiterhin nach § 219a Strafgesetzbuch strafbar.

 

Bundesärztekammer führt Listen

Zulässig sind Hinweise über angewandte Methoden jedoch auf einer zentralen Liste, die die Bundesärztekammer führen wird. Sie enthält auch die Namen derjenigen Ärztinnen und Ärzte, die Schwangerschaftsabbrüche durchführen. Die Liste wird monatlich aktualisiert und ist im Internet einsehbar. Darüber hinaus sieht der Gesetzesbeschluss vor, dass Krankenkassen die Kosten für die Verhütungspille zwei Jahre länger und damit bis zum 22. Lebensjahr übernehmen. Das soll helfen, ungewollte Schwangerschaften zu vermeiden.

Der Bundespräsident muss das Gesetz noch unterzeichnen, bevor es im Bundesgesetzblatt verkündet werden kann. Einen Tag später soll es bereits in Kraft treten.

 

Quelle: Bundesrat Kompakt - Ausgewählte Tagesordnungspunkte der 975. Sitzung am 15.3.2019

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