Referentenenwurf des Justizministeriums veröffentlicht
Das Bundesjustizministeriums hat einen Referentenentwurf des Gesetzes zur Umsetzung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 26.3.2019 zum Ausschluss der Stiefkindadoption in nichtehelichen Familien veröffentlicht. Dieses ermöglicht die Stiefkindadoption in nichtehelichen Familien. Die Vorschriften über die Stiefkindadoption in ehelichen Familien sind danach auf Personen in einer verfestigten Lebensgemeinschaft in einem gemeinsamen Haushalt entsprechend anzuwenden. Es werden zudem zwei Regelbeispiele für das Vorliegen einer verfestigten Lebensgemeinschaft in einem gemeinsamen Haushalt aufgestellt: mindestens zweijähriges Zusammenleben oder Zusammenleben mit einem gemeinsamen Kind.
BVerfG verpflichtete Gesetzgeber zur Neuregelung
Der Stiefelternteil in nichtehelichen Stiefkindfamilien kann nach derzeitiger Rechtslage die Kinder des anderen Elternteils nicht adoptieren, ohne dass die Verwandtschaft der Kinder zu diesem erlischt. In einer ehelichen Familie kann ein solches Kind hingegen gemeinschaftliches Kind beider Eltern werden.
Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 26.3.2019 – 1 BvR 673/17– den Ausschluss der Stiefkindadoption in nichtehelichen Familien für verfassungswidrig erklärt und den Gesetzgeber verpflichtet, bis zum 31.3.2020 eine Neuregelung zu treffen. Nach der Entscheidung des BVerfG verstößt die beanstandete Regelung gegen Art. 3 Abs. 1 GG, weil sie Stiefkinder in nichtehelichen Familien gegenüber Stiefkindern in ehelichen Familien ohne ausreichenden Grund benachteilige.
Zum Weiterlesen:
FamRZ-Buch 23: Adoptionsrecht in der Praxis
Stiefkindadoption in nichtehelichen Familien - DAV veröffentlicht Stellungnahme zu Diskussionspapier des BMJV
Modernisierung des Adoptionswesens - BMFSFJ entwickelt Kernpunktepapier für Reform
Sog. Stiefkindadoption setzt Ehe oder Lebenspartnerschaft voraus - Bundesgerichtshof, Beschluss v. 8.2.2017 – XII ZB 586/15
Entscheidung zur sog. Stiefkindadoption - Pressemitteilung des Oberlandesgerichts Oldenburg v. 17.5.2017