Sammelung von Rechtssprechungen in Bücher im Regal

Neues von der Reform des Vormundschaftsrechts

- Gesetzgebung

2. Diskussionsteilentwurf veröffentlicht

Nachdem das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz im August 2016 einen ersten Diskussionsteilentwurf des geplanten Gesetzes zur Reform des Vormundschaftsrechts veröffentlichte (s. dazu Veit/Marchlewski, FamRZ 2017, 779 ff. [FamRZ-digital | FamRZ bei juris]), folgte am 6.9.2018 ein zweiter Entwurf. Dieser gibt den aktuellen Zwischenstand der Arbeiten an der Vormundschaftsrechtsreform wieder. Erforderliche Anpassungen der Verweisungen innerhalb und außerhalb des BGB enthält dieser Diskussionsteilentwurf – mit Ausnahme der bereits berücksichtigen geänderten Verweisungen im Familienrecht – noch nicht.

 

Inhalte des 2. Diskussionsteilentwurfs

Die Reformarbeiten seit dem 1. Teilentwurf befassten sich insbesondere mit einer Neufassung und Modernisierung der Vorschriften zur Vermögenssorge. Diese wie u. a. auch die Vorschriften zu Aufwendungsersatz und Vergütung sollen künftig in das Betreuungsrecht integriert werden. Dort spielen sie eine weitaus bedeutendere Rolle als im Vormundschaftsrecht. Der 2. Diskussionsteilentwurf sieht vor, dass

  • das Vermögen grundsätzlich bargeldlos verwaltet werden soll,
  • Anlagegeld bei einem Kreditinstitut verzinslich angelegt werden soll,
  • der Katalog der „mündelsicheren Anlagen“ entfällt,
  • Wertpapiere im Depot verwahrt und verwaltet oder hinterlegt werden.

Daneben regelt der Teilentwurf im Wesentlichen, dass der Mündel mit seinen Rechten als Subjekt im Zentrum der Vormundschaft stehen soll. Die Erziehungsverantwortung des Vormunds, das Verhältnis von Vormund und der Pflegeperson, die in der Regel den Mündel im Alltag erzieht, werden ausdrücklich geregelt. Die verschiedenen Vormundschaftstypen werden zu einem Gesamtsystem zusammengefügt, in dem die beruflichen Vormünder einschließlich des Jugendamts als Amtsvormund gleichrangig sind, nur ehrenamtliche Vormünder sind vorrangig zu bestellen. Das Jugendamt oder ein Vormundschaftsverein sollen zunächst vorläufiger Vormund sein, damit ein geeigneter Vormund in Ruhe ausgewählt werden kann.

 

Umfassende Reform in Vorbereitung

Das derzeitige Vormundschaftsrecht ist enorm unübersichtlich und bildet die Praxis nicht zutreffend ab. Es stammt in weiten Teilen aus der Entstehungszeit des Bürgerlichen Gesetzbuches von 1896. Durch das Gesetz zur Änderung des Vormundschafts- und Betreuungsrechtes von 2011 ist vor allem der persönliche Kontakt des Vormunds zu den betreuten Kindern verbessert worden. Das Vormundschaftsrecht soll nun umfassend reformiert werden, um die Personensorge für Minderjährige zu stärken und die Vorschriften zur Vermögenssorge vor allem für den Betreuer zu modernisieren. Zur Realisierung dieser Reformansätze bereitet das BMJV derzeit einen Gesetzesentwurf vor. Die Arbeiten beruhen auf der intensiven Diskussion mit der vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz einberufenen begleitenden Expertengruppe.

 

Zurück