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Neue Mindestanforderungen an familiengerichtliche Gutachter

- Gesetzgebung

Gesetz soll demnächst in Kraft treten

Künftig sollen nur noch besonders qualifizierte Sachverständige familiengerichtliche Gutachten erstellen dürfen. Der Bundesrat billigte am 23. September 2016 ein entsprechendes Gesetz, das der Bundestag im Juli verabschiedet hatte.

Spezielle Berufsqualifikationen erforderlich

Ab Inkrafttreten des Gesetzes müssen Sachverständige eine

  • psychologische
  • psychotherapeutische
  • psychiatrische
  • ärztliche

Berufsqualifikation haben. Pädagogen oder Sozialpädagogen können nur dann berufen werden, wenn sie über eine diagnostische oder analytische Zusatzqualifikation verfügen. Bisher gibt es keine förmlichen Anforderungen an die Ausbildung der Gutachter.

Zusätzlich enthält das Gesetz einen neuen Rechtsbehelf, mit dem Beteiligte in kindschaftsrechtlichen Verfahren gegen unbegründete Verfahrensverzögerungen vorgehen können. Die Die Arbeitsgrupper Familienrechtliche Gutachten 2015, bestehend aus Vertretern

  • juristischer, psychologischer und medizinischer Fachverbände
  • der Bundesrechtsanwaltskammer
  • der Bundespsychotherapeutenkammer,

hatte sich bereits am 15.9.2015 auf „Mindestanforderungen an die Qualität von Sachverständigengutachten im Kindschaftsrecht“ geeinigt. Den Volltext der Empfehlungen stellen wir Ihnen unter Dokumente als PDF zum Download bereit. Das Gesetz wird nun über die Bundesregierung dem Bundespräsidenten zur Unterschrift vorgelegt. Es soll am Tag nach der Verkündung im Bundesgesetzblatt in Kraft treten.

Demnächst zwei Beiträge zum Thema in der FamRZ

Jährlich werden in Deutschland rund 270.000 familiengerichtliche Gutachten verfasst. Dabei geht es in der Regel darum, welche Maßnahmen etwa bei

  • Sorgerechtsentzug
  • Umgangsregelung für das Wohl des Kindes
  • zur Abwehr einer Kindeswohlgefährdung

erforderlich sind.

In der FamRZ erscheinen demnächst zwei Beiträge zum Thema. Darunter ein Artikel von Keuter, Beschleunigungsrüge und Beschleunigungsbeschwerde: Präventive Rechtsbehelfe bei überlanger Verfahrensdauer in Kindschaftssachen in FamRZ 2016, Heft 21 sowie ein Beitrag von Stößer, FamRZ 2016, Heft 22.

 

Quelle: Mitteilung des Bundesrats vom 23.09.2016

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