BMJV veröffentlicht Gesetzentwurf
Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) hat einen weiteren Gesetzentwurf zur Verbesserung des Schutzes bei häuslicher Gewalt vorgelegt. Vorgesehen ist unter anderem ein neuer Anspruch im Gewaltschutzgesetz, mit dem Gewaltbetroffene die Mitwirkung des Täters an der Kündigung eines gemeinsamen Mietverhältnisses verlangen können. Der Anspruch soll innerhalb von sechs Monaten nach einer Gewalttat oder der Drohung mit körperlicher Gewalt geltend gemacht werden können.
Darüber hinaus sollen Betroffene grundsätzlich verlangen können, dass der Täter für finanzielle Verpflichtungen aus dem Mietverhältnis aufkommt, die nach ihrem Auszug aus der gemeinsamen Wohnung entstanden sind. Dies betrifft etwa Mietzahlungen oder Ansprüche wegen Beschädigungen der Wohnung.
Schutz auch für Angehörige
Der Gesetzentwurf sieht außerdem eine Erweiterung der Schutzmöglichkeiten nach dem Gewaltschutzgesetz vor. Familiengerichte sollen Schutzmaßnahmen wie Kontakt- und Näherungsverbote künftig auch zugunsten von Personen anordnen können, die mit der gewaltbetroffenen Person in einem Haushalt leben und von ihr betreut oder unterstützt werden. Dazu können etwa minderjährige Kinder, pflegebedürftige Angehörige oder volljährige Kinder in Ausbildung gehören. Ein eigener Antrag dieser Personen soll hierfür nicht erforderlich sein.
Der Referentenentwurf eines Gesetzes zur weiteren Verbesserung des Schutzes bei häuslicher Gewalt sowie weitergehende Informationen sind auf der Website des BMJV abrufbar. Die Länder und Verbände haben den Entwurf zur Stellungnahme erhalten. Die Stellungnahmefrist endet am 30.10.2026.