BMJV veröffentlicht Gesetzentwurf
Die Regelungen zu ärztlichen Zwangsmaßnahmen im Betreuungsrecht sollen punktuell angepasst werden, vor allem beim „Krankenhausvorbehalt“. Das sieht ein Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Regelung über ärztliche Zwangsmaßnahmen im Betreuungsrecht und zur Stärkung des ultimaratio-Gebots sowie der Selbstbestimmung der Betroffenen vor, den das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz gestern veröffentlicht hat.
Den Gesetzentwurf finden Sie hier.
Umsetzung der BVerfG-Entscheidung
Mit dem Gesetzentwurf soll die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zum ausnahmslosen Krankenhausvorbehalt umgesetzt werden. Es soll künftig ermöglicht werden, ärztliche Zwangsmaßnahmen auch außerhalb eines Aufenthalts in einem Krankenhaus durchführen zu können, wenn die Durchführung im Krankenhaus oder die Verbringung dorthin für die betroffene Person unzumutbar ist.
Die Voraussetzungen dafür sind sehr eng gehalten: Der Ort, an dem die Maßnahme stattdessen durchgeführt werden soll, soll nahezu Krankenhausstandard haben müssen. Zudem darf die Behandlung außerhalb des Krankenhauses nicht dafür sorgen, dass eine Beeinträchtigung der Gesundheit, der Unverletzlichkeit der Wohnung oder anderer grundrechtlich geschützter Rechtspositionen des Betreuten von vergleichbarem Gewicht droht. Die neue Ausnahmeregelung soll sicherstellen, dass unangemessene Belastungen für die Betroffenen durch die Verbringung in ein Krankenhaus oder die Durchführung von ärztlichen Zwangsmaßnahmen in einem Krankenhaus zukünftig vermieden werden.
Ultima ratio und Selbstbestimmung
Flankierend betont der Entwurf – auch im Lichte der Karlsruher Vorgaben – den ultima-ratio-Charakter ärztlicher Zwangsmaßnahmen und zielt darauf, die Selbstbestimmung der Betroffenen stärker abzusichern, insbesondere durch eine konsequente Feststellung und Beachtung des maßgeblichen Willens (etwa aufgrund einer Patientenverfügung).
Der Gesetzentwurf wurde gestern an die Länder und Verbände versandt und auf der Internetseite des BMJV veröffentlicht. Die interessierten Kreise haben nun Gelegenheit, bis zum 27.3.2026 Stellung zu nehmen. Die Stellungnahmen werden nach Ablauf der Stellungnahmefrist auf der Internetseite des BMJV veröffentlicht.