Kabinett beschließt Gesetzentwurf
Die Bundesregierung hat am 27.5.2026 einen Gesetzentwurf zur Neuregelung ärztlicher Zwangsmaßnahmen beschlossen. Der vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz vorgelegte Entwurf dient in erster Linie der Umsetzung der Vorgaben des BVerfG zum sogenannten Krankenhausvorbehalt. Künftig soll in eng begrenzten Ausnahmefällen eine ärztliche Zwangsmaßnahme auch außerhalb eines Krankenhauses zulässig sein. Zugleich sieht der Entwurf weitere Änderungen im Betreuungs- und Verfahrensrecht vor, die die Selbstbestimmung der betroffenen Personen stärken sollen.
Ausnahmen vom Krankenhausvorbehalt in engen Grenzen
Nach geltendem Recht dürfen ärztliche Zwangsmaßnahmen nur im Rahmen eines stationären Krankenhausaufenthalts durchgeführt werden. Benötigt eine betreute Person eine medizinische Behandlung und lehnt sie diese ab, muss sie daher derzeit erforderlichenfalls gegen ihren Willen in ein Krankenhaus verbracht werden. Eine Zwangsmaßnahme außerhalb des Krankenhauses, insbesondere in der Einrichtung, in der die betroffene Person lebt, ist bislang ausgeschlossen.
An diesem strikten Krankenhausvorbehalt hält der Gesetzentwurf grundsätzlich fest. Vorgesehen ist jedoch eine eng begrenzte Ausnahmeregelung für Fälle, in denen die Verbringung in ein Krankenhaus oder die Durchführung der Maßnahme dort für die betroffene Person unzumutbar ist. In solchen Fällen soll eine ärztliche Zwangsmaßnahme ausnahmsweise auch außerhalb eines Krankenhauses möglich sein. Voraussetzung ist unter anderem, dass der Ort der Maßnahme nahezu Krankenhausstandard aufweist. Zudem darf mit der Durchführung außerhalb des Krankenhauses keine andere Beeinträchtigung der Gesundheit, der Unverletzlichkeit der Wohnung oder anderer grundrechtlich geschützter Rechtspositionen von vergleichbarem Gewicht verbunden sein.
Umsetzung der BVerfG-Vorgaben und Stärkung der Selbstbestimmung
Hintergrund ist ein Beschluss des BVerfG vom November 2024. Das Gericht hatte zwar die grundsätzliche Bindung ärztlicher Zwangsmaßnahmen an einen stationären Krankenhausaufenthalt als verfassungsrechtlich zulässig angesehen. Dass hiervon ausnahmslos keine Abweichung möglich war, bewertete es für bestimmte Fallkonstellationen jedoch als unverhältnismäßig und mit dem Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit unvereinbar. Dem Gesetzgeber wurde aufgegeben, bis zum 31.12.2026 eine verfassungsgemäße Neuregelung zu schaffen.
Der Gesetzentwurf, der auf der Website des BMJV veröffentlicht wurde, betont zugleich, dass ärztliche Zwangsmaßnahmen auch künftig „ultima ratio“ bleiben sollen. Der staatlichen Schutzpflicht soll damit ebenso Rechnung getragen werden wie dem Ziel, ärztlichen Zwang nicht weiter auszudehnen als verfassungsrechtlich geboten. Flankierend sind weitere Änderungen im Betreuungs- und Verfahrensrecht vorgesehen. Insbesondere soll der Wille der betroffenen Person, etwa aus einer Patientenverfügung, besser festgestellt und beachtet werden, um ihre Selbstbestimmung möglichst weitgehend zu wahren.
Zum Weiterlesen: Angie Schneider: Referentenentwurf zur Änderung der Regelung ärztlicher Zwangsmaßnahmen
Zum Weiterhören: FamRZ-Podcast Folge 34: Ärztliche Zwangsmaßnahmen im Betreuungsrecht