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Kindesentführungen: Erweiterung der Strafbarkeit

- Gesetzgebung

Bundesrat beschließt Gesetzentwurf

Der Bundesrat hat in seiner Sitzung am 11.3.2022 beschlossen (BR-Drucks. 92/22), den Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung des strafrechtlichen Schutzes von Kindern beim Deutschen Bundestag einzubringen. Der Beschluss hat den Gesetzentwurf in der vom Bundesrat am 18.9.2020 beschlossenen Fassung zum Inhalt (BR-Drucks. 502/20 (B)). Den Entwurf hatte der Bundesrat bereits dem 19. Deutschen Bundestag zugeleitet, der diesen aber in der abgelaufenen Legislaturperiode nicht mehr behandelt hatte.

 

Säuglinge und Kleinstkinder sollen besser geschützt werden

Die Vorschläge der Länder zielen vor allem auf den Schutz von Säuglingen und Kleinstkindern ab. Der Entwurf sieht zunächst die Erweiterung des Straftatbestandes in § 235 StGB (Entziehung Minderjähriger) um die Kindesentführung vor, wonach dann das Entführen oder das rechtswidrige Sich-Bemächtigen von Kindern einen Grundtatbestand mit einem Strafrahmen von Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren bilden sollen. Die Neufassung der Vorschrift enthält im Übrigen Qualifikationen für Fälle gesteigerten Unrechts.

Zudem ist eine Erweiterung des Straftatenkataloges in § 68c III S. 1 Nr. 2 a StGB vorgesehen, um die Möglichkeit zu schaffen, Führungsaufsicht in den Fällen des § 235 IV StGB unbefristet zu verlängern. In der Strafprozessordnung soll eine Ergänzung von § 112a I S. 1 Nr. 1 StPO gewährleisten, dass die Anordnung der Untersuchungshaft nach Kindesentführungen erleichtert wird.

Der Entwurf wurde der Bundesregierung zugeleitet, die dazu binnen sechs Wochen eine Stellungnahme verfassen kann. Anschließend legt sie beide Dokumente dem Bundestag zur Entscheidung vor.

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