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Kinderkrankengeld unterliegt dem Progressionsvorbehalt

Antwort der Bundesregierung auf eine Kleine Anfrage der FDP-Fraktion

Das Kinderkrankengeld ist steuerfrei, unterliegt aber dem Progressionsvorbehalt. Das stellt die Bundesregierung in ihrer Antwort (BT-Drucks. 19/28418) auf eine Kleine Anfrage (BT-Drucks. 19/28055) der FDP-Fraktion klar. In ihrer Anfrage vertritt die FDP die Auffassung, dass für das Kinderkrankengeld und für andere Lohnersatzleistungen von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, die aus der Corona-Krise begründet sind, der Progressionsvorbehalt und die damit einhergehende Abgabepflicht einer Steuererklärung entfallen sollte.

Eine temporäre Aussetzung des Progressionsvorbehalts für das Kinderkrankengeld sei mit Blick auf die Gleichmäßigkeit der Besteuerung bedenklich, so die Bundesregierung weiter. Bei gleicher Leistungsfähigkeit seien Steuerpflichtige grundsätzlich gleich hoch zu besteuern. Auch Gründe der Steuergerechtigkeit führt die Bundesregierung gegen eine Aussetzung des Progressionsvorbehalts für bestimmte Lohnersatzleistungen an: Beschäftigte in Krankenhäusern und Pflegeheimen beispielsweise, die während der Krise unter erschwerten Bedingungen arbeiteten, unterlägen der vollen progressiven Besteuerung und der vollen Sozialabgabenpflicht.

 

Steuererklärung ab 410 Euro Lohnersatzleistungen

In Folge der Corona-Krise müssen zahlreiche Eltern auf das Kinderkrankengeld nach § 45 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) zurückgreifen. Lohnersatzleistungen sind zwar nach dem Willen des Gesetzgebers steuerfrei. Aufgrund sogenannten Progressionsvorbehalts nach § 32b EStG kann der Einsatz dieser Leistungen jedoch dazu führen, dass die übrigen steuerpflichtigen Einkünfte der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die diese z. B. vor oder nach dem Einsatz von Kurzarbeit erhalten, höher besteuert werden, als dies ohne den Einsatz von Lohnersatzleistungen der Fall wäre.

Um zu gewährleisten, dass eine eventuell höhere Besteuerung der Einkünfte von der Finanzverwaltung berücksichtigt wird, besteht die Pflicht der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, bei denen steuerpflichtige Lohnersatzleistungen zum Einsatz kommen, im folgenden Jahr eine Steuererklärung bei der Finanzverwaltung einzureichen, sobald die Lohnersatzleistungen zusammen 410 Euro pro Veranlagungszeitraum übersteigen (§ 46 Nr. 2 EStG).

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