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Kindergrundsicherung auf dem Weg

- Gesetzgebung

Bundeskabinett beschließt Gesetzentwurf

Das Bundeskabinett hat heute den von Bundesfamilienministerin Lisa Paus vorgelegten Gesetzentwurf zur Einführung einer Kindergrundsicherung beschlossen. Der Gesetzentwurf sieht vor, bisherige finanzielle Förderungen, wie

  • das Kindergeld,
  • die Leistungen für Kinder und Jugendliche im Bürgergeld und der Sozialhilfe,
  • den Kinderzuschlag,
  • Teile des Bildungs- und Teilhabepaketes

durch die neue Leistung Kindergrundsicherung zu ersetzen.

Der Gesetzentwurf, die Stellungnahmen von Verbänden sowie Informationen zum weiteren Verfahren sind auf der Website des BMFSFJ zu finden: www.bmfsfj.de/kindergrundsicherung



Die drei Säulen der Kindergrundsicherung

Die Kindergrundsicherung wird aus

  • einem einkommensunabhängigen Kindergarantiebetrag für alle Kinder und Jugendlichen, der dem heutigen Kindergeld entspricht,
  • einem einkommensabhängigen und altersgestaffelten Kinderzusatzbetrag,
  • den Leistungen für Bildung und Teilhabe

bestehen. Diese drei Komponenten zusammen tragen dazu bei, das Existenzminimum eines Kindes zu sichern. Der Kinderzusatzbetrag setzt sich aus dem altersgestaffelten Regelbedarf des Kindes sowie einem Betrag für Unterkunft und Heizung auf Grundlage des jeweils maßgeblichen Existenzminimumberichts der Bundesregierung zusammen, soweit diese Leistungen nicht durch den Kindergarantiebetrag abgedeckt sind.

Zusätzlich zum Kinderzusatzbetrag wird das Schulbedarfspaket, das Bestandteil der Leistungen für Bildung und Teilhabe ist und derzeit 174 Euro jährlich beträgt, automatisch mit dem Antrag auf Kinderzusatzbetrag mitbeantragt und ausgezahlt. Der Gesetzentwurf sieht vor, dass der Teilhabebetrag von 15 Euro monatlich unbürokratischer wird und als Bundesleistung ausgestaltet wird. Darüber hinaus soll in den kommenden Jahren bis spätestens 2029 ein eigenes digitales Kinderchancenportal aufgebaut werden.

 

Schnittstellen zu anderen Leistungen sollen reibungslos ausgestaltet werden

Mit der Anpassung des Existenzminimums von Kindern kommt es nach bisherigen Schätzungen für die unteren Altersgruppen (Regelbedarfsstufen 5 und 6) zu Regelsatzerhöhungen um bis zu 28 Euro. Mit der Einführung der Kindergrundsicherung entfällt der bis dahin zu gewährende Sofortzuschlag im Bundeskindergeldgesetz, SGBII, SGBXII und Asylbewerberleistungsgesetz.

Ca. 5,6 Millionen Kinder und Jugendliche haben zukünftig einen Anspruch auf den Kinderzusatzbetrag der Kindergrundsicherung. Bürgergeld kann bei individuellen erhöhten Bedarfen oder starken Einkommensschwankungen im Bewilligungszeitraum ergänzend bezogen werden. Wohngeld kann grundsätzlich (wie bisher beim Kinderzuschlag) neben dem Kinderzusatzbetrag der Kindergrundsicherung bezogen werden. Leistungen zur Ausbildungsförderung sind vorrangig zum Kinderzusatzbetrag der Kindergrundsicherung in Anspruch zu nehmen. Die Anpassung des Kindergarantiebetrags erfolgt zukünftig für alle 18 Millionen leistungsberechtigten Kinder auf gesetzlicher Grundlage entsprechend der Freibeträge der Kinder. Für Volljährige soll es zukünftig einen eigenen Auszahlungsanspruch für den neuen Kindergarantiebetrag geben.

 

Unbürokratisch und bürgernah

Die Kindergrundsicherung soll die Situation von Alleinerziehenden verbessern, indem die Anrechnung von Unterhaltseinkommen von Kindern in Höhe von 45 Prozent grundsätzlich eingeführt wird. Ab Vollendung des siebten Lebensjahres des Kindes ist für den Bezug des Unterhaltsvorschusses einschließlich der verminderten Anrechnung (nicht aber bei privaten Unterhaltsleistungen) ein Mindesteinkommen von 600 Euro nötig. Bei höheren privaten Unterhaltszahlungen greifen höhere Anrechnungsquoten (gestaffelt nach Höhe des Unterhaltseinkommens zwischen 45 und 75 Prozent).

Durch verschiedene Maßnahmen soll die Kindergrundsicherung unbürokratisch und bürgernah ausgestaltet und insbesondere auf einem digitalen und einfachen Antragsverfahren aufgebaut werden. Beantragungszeiten sollen dadurch deutlich reduziert werden. Damit wird sich auch die Inanspruchnahme der Leistung schrittweise erhöhen. Insbesondere sollen mittels eines sogenannten „Kindergrundsicherungs-Checks“ Daten, die in Behörden bereits in elektronischer Form vorliegen, für die Vorprüfung des Anspruchs auf den Kinderzusatzbetrag verwendet werden und potentielle Anspruchsberechtigte zur Beantragung der Leistung angesprochen werden. Dies soll ebenfalls zu einer Steigerung der Inanspruchnahme beitragen.

 

Quelle: Pressemitteilung des BMFSFJ vom 27.9.2023

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