Bundesministerium der Justiz veröffentlicht Gesetzentwurf
Das Bundesministerium der Justiz hat heute den Entwurf eines Gesetzes zum Schutz Minderjähriger bei Auslandsehen veröffentlicht. Das vorgeschlagene Gesetz betrifft Ehen, bei denen eine der beteiligten Personen bei Eheschließung noch nicht 16 Jahre alt war. Solche Ehen sollen in Deutschland auch künftig unwirksam sein - und zwar auch dann, wenn sie im Ausland nach dem dort geltenden Recht wirksam geschlossen wurden. Zum Schutz der Beteiligten sollen ergänzende Regelungen über Unterhaltsansprüche und über die Heilung der unwirksamen Ehe getroffen werden.
Neuregelung ist verfassungsrechtlich geboten
Im vergangenen Jahr hat das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass das Gesetz zur Bekämpfung von Kinderehen aus dem Jahr 2017 mit dem Grundgesetz unvereinbar ist. Das Gericht hat dem Gesetzgeber aufgegeben, bis zum 30.6.2024 eine Neuregelung zu treffen. Das Gesetz zum Schutz Minderjähriger bei Auslandsehen soll dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts Rechnung tragen. Für Minderjährigenehen soll künftig Folgendes gelten.
Verbot von Minderjährigenehen
Auch künftig soll gelten: Eine Ehe unter Beteiligung einer Person, die bei der Eheschließung das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hatte, ist nach deutschem Recht unwirksam. Das soll - wie bisher - auch dann gelten, wenn die Ehe von ausländischen Staatsangehörigen im Ausland nach dem dort geltenden Recht wirksam geschlossen wurde. Die Unwirksamkeit der Auslandsehe in Deutschland soll - wie bisher - auch nicht voraussetzen, dass eine Behörde oder ein Gericht die Unwirksamkeit ausspricht. Auch für Ehen unter Beteiligung von Minderjährigen, die bei der Eheschließung mindestens 16 Jahre alt waren, bleibt es bei der derzeitigen Rechtslage: Diese Ehen sind auch nach deutschem Recht wirksam; sie können jedoch aufgehoben werden.
Unterhaltsansprüche bei unwirksamer Minderjährigenehe
Ist eine Ehe nach deutschem Recht unwirksam, weil lediglich eine der beteiligten Personen bei der Eheschließung das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hatte, so soll diese Person künftig Unterhaltsansprüche gegen die andere Person geltend machen können. Zu diesem Zweck soll das differenzierte System der bestehenden gesetzlichen Vorschriften über eheliche und nacheheliche Unterhaltsansprüche für entsprechend anwendbar erklärt werden. Aus Gründen des Minderjährigenschutzes sollen Personen, die bei der Eheschließung noch nicht 16 Jahre alt waren, nicht zur Zahlung von Unterhalt herangezogen werden können.
Heilung einer unwirksamen Minderjährigenehe nach Eintritt der Volljährigkeit
Ist eine Ehe nach deutschem Recht unwirksam, weil eine der beteiligten Personen bei der Eheschließung das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hatte, soll dieser Ehemangel künftig nach Eintritt der Volljährigkeit geheilt werden können. Die Heilung soll voraussetzen, dass die betreffende Person nach Vollendung des 18. Lebensjahres gegenüber dem Standesamt oder einer geeigneten Landesbehörde erklärt, die Ehe aufgrund eines selbstbestimmten Entschlusses fortführen zu wollen. Waren beide Personen bei Eheschließung noch nicht 16 Jahre alt, soll eine entsprechende Erklärung beider Personen erforderlich sein, um den Mangel heilen zu können. Für die Heilung soll es nicht ausreichen, dass die beiden Personen weiterhin wie in einer ehelichen Lebensgemeinschaft zusammenleben.
Stellungnahme bis 19. April möglich
Der Entwurf des Gesetzes zum Schutz Minderjähriger bei Auslandsehen wurde am 5.4.2024 an die Länder und Verbände versendet und auf der Internetseite des Bundesministeriums der Justiz veröffentlicht. Die interessierten Kreise haben nun Gelegenheit, bis zum 19.4.2024 Stellung zu nehmen. Die Stellungnahmen werden auf der Internetseite des BMJ veröffentlicht.
Der Gesetzesentwurf ist hier abrufbar. Die Synopse ist hier abrufbar.
Quelle: Pressemitteilung des BMJ v. 5.4.2024