Sammelung von Rechtssprechungen in Bücher im Regal

Keine Abstimmung im Bundestag über „Ehe für alle“

Bundesverfassungsgericht lehnt Eilanträge der Grünen ab

Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 14. Juni 2017 (Az. 2 BvQ 29/17) die Eilanträge der Bundestagsfraktion Bündnis 90/DIE GRÜNEN betreffend die Einführung des Rechts auf Eheschließung für gleichgeschlechtliche Paare abgelehnt. Dem Vorbringen der Bundestagsfraktion sei eine missbräuchliche Handhabung des Gesetzesinitiativrechts und damit eine Verletzung des Befassungsanspruchs des Gesetzesinitianten nicht zu entnehmen.

Inhaltsgleiche Gesetzentwürfe von Grünen, Linken und Bundesrat

Die Bundestagsfraktion Bündnis 90/DIE GRÜNEN begehrte vom Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz des Deutschen Bundestages, über drei weitestgehend inhaltsgleiche Gesetzentwürfe zur Einführung der "Ehe für alle" zu beschließen (zum Thema s. auch Röthel, FamRZ 2015, 1241 und Dethloff, FamRZ 2016, 351). Dies solle so zeitnah geschehen, dass eine Beschlussfassung des 18. Deutschen Bundestages hierüber in seiner letzten planmäßigen Sitzung am 30. Juni 2017 möglich sei.

Die Entwürfe wurden dem Ausschuss von

  • der Bundestagsfraktion DIE LINKE im Dezember 2013
  • der Bundesfraktion Bündnis 90/DIE GRÜNEN im Juni 2015
  • dem Bundesrat im November 2015

vorgelegt. Danach wurde die Behandlung der Gesetzentwürfe in den Sitzungen bis Mai 2017 in einer Vielzahl von Fällen vertagt. Daraufhin stellte die Bundestagsfraktion Bündnis 90/DIE GRÜNEN Eilanträge beim Bundesverfassungsgericht; diese hatten allerdings keinen Erfolg.

Inhalt der Gesetzentwürfe „bis zum Überdruss“ im Bundestag erörtert

Das Gericht konnte zum einen keine willkürliche Verschleppung der Beschlussfassung über die Gesetzesvorlagen feststellen. In zeitlicher Hinsicht beinhalte das Befassungsrecht des Gesetzesinitianten zwar die Pflicht des Gesetzgebungsorgans, über Vorlagen „in angemessener Frist“ zu beraten und Beschluss zu fassen. Allerdings enthalte weder das Grundgesetz noch die Geschäftsordnung des Bundestages konkrete Vorgaben zur Bestimmung der Angemessenheit der Dauer einer Gesetzesberatung.

Zum anderen sah das BVerfG auch keine Entleerung des Gesetzesinitiativrechts der Bundestagsfraktion. Einer Verletzung des Gesetzesinitiativrechts stünde u.a. entgegen, dass die Gesetzentwürfe Gegenstand mehrfacher und ausführlicher Beratungen im Plenum des Deutschen Bundestages waren. Selbst nach Einschätzung der Grünen selbst sei der Inhalt der Gesetzentwürfe damit „bis zum Überdruss aller Beteiligten“ erörtert worden.

Quelle: Pressemitteilung Nr. 46/2017 des Bundesverfassungsgerichts vom 20. Juni 2017

Zurück