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Kein Pass für „Ferienbeschneidungen“

- Gesetzgebung

Neue Ergänzung von § 7 Absatz 1 des Passgesetzes

Ab dem 15.7.2017 ist eine Passversagung oder ein Passentzug zur Verhinderung von Auslandsreisen zum Zwecke so genannter „Ferienbeschneidungen“ möglich. Im Bundesgesetzblatt (BGBl Teil I Nr. 46 vom 14.7.2017, S. 2310) wurde heute das Gesetz zur Förderung des elektronischen Identitätsnachweises verkündet. Es enthält in Artikel 3 Nr. 1 b) eine Ergänzung von § 7 Absatz 1 des Passgesetzes um eine neue Nummer 11. Danach kann künftig Personen (insbesondere Eltern), die eine Frau und vor allem ein minderjähriges Mädchen ins Ausland begleiten wollen, um dort eine Genitalverstümmelung iSv. § 226a des Strafgesetzbuchs – StGB vorzunehmen oder vornehmen zu lassen (auch sog. „Ferienbeschneidungen“), die Erteilung eines Passes versagt oder der vorhandene Pass entzogen werden.

Ausweislich der Gesetzesbegründung (BT-Drucks. 18/11279, S. 33) wird von 19.000 in Deutschland lebenden Frauen mit Genitalverstümmelung ausgegangen; die Zahl der in Deutschland lebenden, in Bezug auf Genitalverstümmelung gefährdeten Mädchen, liege mit 4.000 erschreckend hoch.

Das Gesetz tritt am 15.7.2017 in Kraft.

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