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Kaufkraftparität beim BAföG

- Gesetzgebung

Antwort der Bundesregierung auf Kleine Anfrage der FDP

Aktuell fehlt ein für das BAföG geeignetes Instrument zur Berücksichtigung der weltweiten Kaufkraftunterschiede. Das schreibt die Bundesregierung in ihrer Antwort auf eine Kleine Anfrage der FDP-Fraktion. Obwohl das BAföG als ein Massenleistungsgesetz auf handhabbare Pauschalierungen zurückgreifen müsse, sei es möglich, Kaufkraftunterschiede im Ergebnis über das sogenannte Vorausleistungsverfahren des BAföG im Sinne der Einzelfallgerechtigkeit auszugleichen.

 

Internationaler Vergleich auf Grundlage von Kaufkraftparitäten

Die Abgeordneten hatten darauf hingewiesen, dass die Berechnung des BAföG-Förderanspruches bisher unter Berücksichtigung des elterlichen Einkommens auch dann erfolgt, wenn dieses im Ausland erzielt wird. Innerhalb der Europäischen Union und darüber hinaus gebe es unterschiedliche Preisniveaus. Auf Grundlage von Kaufkraftparitäten könnten u. a. Einkommen, Lebenshaltungskosten und indirekte Steuern in einen internationalen Vergleich gesetzt werden. Der BGH entschied 2014, dass die von Eurostat ermittelten vergleichenden Preisniveaus bei der Bemessung des Unterhalts von im Ausland lebenden Eltern berücksichtigt werden können (FamRZ 2014, 1536, m. Anm. Unger {FamRZ-digital | FamRZ bei juris}).

Eine Regelung zur Berücksichtigung von Kaufkraftparitäten bei der Berechnung der BAföG-Förderhöhe im 26. BAföGÄndG hält die Bundesregierung nicht für notwendig.

Die vollständige Antwort der Bundesregierung Antwort finden Sie hier: BT-Drucks. 19/10743

Die Kleine Anfrage der FDP-Fraktion ist hier abrufbar: BT-Drucks. 19/10268).

 

Quelle: hib – Heute im Bundestag Nr. 681 vom 13.6.2019

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