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Kapitalwert bei lebenslänglicher Nutzung ab 1. Januar 2017

- Gesetzgebung

BMF-Schreiben vom 4. November 2016

Mit Schreiben IV C 7 - S 3104/09/10001, 2016/1012678 vom 4. November 2016 gab das Bundesfinanzministerium gemäß § 14 Absatz 1 Satz 4 BewG die Vervielfältiger zur Berechnung des Kapitalwerts lebenslänglicher Nutzungen oder Leistungen bekannt. Diese wurden nach der am 20. Oktober 2016 veröffentlichten Sterbetafel 2013/2015 des Statistischen Bundesamtes ermittelt und sind für Bewertungsstichtage ab dem 1. Januar 2017 anzuwenden.

Im Familienrecht dient die Anlage

  • der vereinfachten Ermittlung von Kapitalwerten von Unterhaltsabfindungen (§ 1585 II BGB)
  • der erleichterten Berechnung von Versorgungsbezügen im Fall einer Abfindung oder Verrechnung mit anderen Vermögenswerten (§ 6 I Nr. 1 VersAusglG)
  • zur Bestimmung eines Schadensersatzanspruchs bei einem dem Versorgungsausgleich entzogenen Anrecht (BGH, FamRZ 2010, 1154).

Im Erbrecht kommt die Anlage bei der Bewertung vorbehaltener Nutzungsrechte (Nießbrauch) bzw. vereinbarten Versorgungsleistungen zum Tragen (vgl. Müller, Anmerkung zu BGH, FamRZ 2016, Heft 24).

Die BMF-Schreiben sind zur Veröffentlichung im BStBl I vorgesehen; sie sind abrufbar auf der Internet-Seite des Bundesfinanzministeriums.

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