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Kapitalwert bei lebenslänglicher Nutzung ab 1.1.2024

- Gesetzgebung

BMF-Schreiben vom 1.12.2023

Mit Schreiben IV D 4 - S 3104/19/10001 :009, 2023/1064807 vom 1.12.2023 gab das Bundesfinanzministerium gemäß § 14 I S. 4 BewG die Vervielfältiger zur Berechnung des Kapitalwerts lebenslänglicher Nutzungen oder Leistungen bekannt. Diese wurden nach der am 25.7.2023 veröffentlichten Sterbetafel 2020/2022 des Statistischen Bundesamtes ermittelt und sind für Bewertungsstichtage ab dem 1.1.2024 anzuwenden.

Im Familienrecht dient die Anlage

  • der vereinfachten Ermittlung von Kapitalwerten von Unterhaltsabfindungen (§ 1585 II BGB),
  • der erleichterten Berechnung von Versorgungsbezügen im Fall einer Abfindung oder Verrechnung mit anderen Vermögenswerten (§ 6 I Nr. 1 VersAusglG),
  • zur Bestimmung eines Schadensersatzanspruchs bei einem dem Versorgungsausgleich entzogenen Anrecht (BGH, FamRZ 2010, 1154 [FamRZ-digital | FamRZ bei juris]).

Im Erbrecht kommt die Anlage bei der Bewertung vorbehaltener Nutzungsrechte (Nießbrauch) bzw. vereinbarten Versorgungsleistungen zum Tragen (vgl. Müller, Anmerkung zu BGH, FamRZ 2016, 2100 [FamRZ-digital | FamRZ bei juris]).

Die BMF-Schreiben sind zur Veröffentlichung im BStBl I vorgesehen; sie sind abrufbar auf der Internet-Seite des Bundesfinanzministeriums.

Volltext: BMF-Schreiben IV D 4 - S 3104/19/10001 :009, 2023/1064807 vom 1.12.2023

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