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Kapitalwert bei lebenslänglicher Nutzung ab 1.1.2023

- Gesetzgebung

BMF-Schreiben vom 14.11.2022

Mit Schreiben IV C 7 - S 3104/19/10001 :008, 2022/1108041 vom 14.11.2022 gab das Bundesfinanzministerium gemäß § 14 I S. 4 BewG die Vervielfältiger zur Berechnung des Kapitalwerts lebenslänglicher Nutzungen oder Leistungen bekannt. Diese wurden nach der am 26.7.2022 veröffentlichten Sterbetafel 2019/2021 des Statistischen Bundesamtes ermittelt und sind für Bewertungsstichtage ab dem 1.1.2023 anzuwenden. Aufgrund mehrerer Bürgeranfragen wurde zur Klarstellung an mehreren Stellen die Bezeichnung
„Vervielfältiger“ ergänzt.

Im Familienrecht dient die Anlage

  • der vereinfachten Ermittlung von Kapitalwerten von Unterhaltsabfindungen (§ 1585 II BGB),
  • der erleichterten Berechnung von Versorgungsbezügen im Fall einer Abfindung oder Verrechnung mit anderen Vermögenswerten (§ 6 I Nr. 1 VersAusglG),
  • zur Bestimmung eines Schadensersatzanspruchs bei einem dem Versorgungsausgleich entzogenen Anrecht (BGH, FamRZ 2010, 1154 [FamRZ-digital | FamRZ bei juris]).

Im Erbrecht kommt die Anlage bei der Bewertung vorbehaltener Nutzungsrechte (Nießbrauch) bzw. vereinbarten Versorgungsleistungen zum Tragen (vgl. Müller, Anmerkung zu BGH, FamRZ 2016, 2100 [FamRZ-digital | FamRZ bei juris]).

Die BMF-Schreiben sind zur Veröffentlichung im BStBl I vorgesehen; sie sind abrufbar auf der Internet-Seite des Bundesfinanzministeriums.

Volltext: Schreiben IV C 7 - S 3104/19/10001 :008, 2022/1108041 des BMF vom 14.11.2022

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