Pressemitteilung des Bundesjustizministeriums vom 13. Juli 2016
Wie das Bundesjustizministerium mitteilt, hat das Bundeskabinett am 13. Juli 2016 einen Gesetzesentwurf zur Verbesserung des Schutzes gegen Stalking beschlossen. Der von Bundesminister Heiko Maas vorgelegte Entwurf soll künftig ermöglichen, dem strafwürdigen Unrechtsgehalt der Nachstellung besser Rechnung zu tragen.
Stalking wird zu einem Eignungsdelikt
Der Straftatbestand des Stalkings (§ 238 StGB) war bislang nur erfüllt, wenn der Täter durch Handlungen das Leben des Opfers schwerwiegend beeinträchtigte – es beispielsweise zu einem Umzug zwang. Künftig soll Nachstellung bereits dann strafbar sein, wenn diese objektiv dazu geeignet ist, die Lebensgestaltung einer Person schwerwiegend zu beeinträchtigen. Der Gesetzentwurf gestaltet damit das bisherige Erfolgs- zu einem Eignungsdelikt um.
„Es darf nicht sein, dass man z.B. erst umziehen muss, damit ein Stalker strafrechtlich belangt werden kann", so Bundesminister der Justiz und für Verbraucherschutz Heiko Maas. Nicht von den Opfern solle erwartet werden, dass sie ihr Leben ändern, sondern von den Stalkern. Man wolle eine Verurteilung der Täter erleichtern und verhindern, dass sie das Leben ihrer Opfer zerstören.
Streichung des Stalking-Tatbestands aus Privatklagedelikte-Katalog
Nach geltender Rechtslage kann die Staatsanwaltschaft ein Verfahren wegen Nachstellung nach § 238 Absatz 1 StGB unter Verweis auf den Privatklageweg einstellen. Sind Stalking-Betroffene an der Fortführung interessiert, müssen sie selbst ein Verfahren gegen den Beschuldigten anstrengen. Dabei tragen sie das Kostenrisiko unter Einschluss der notwendigen Auslagen des Angeklagten wie auch die Anwaltskosten selbst. Der Entwurf sieht nun vor, dass der Tatbestand des Stalkings aus dem Katalog der Privatklagedelikte gestrichen wird. Dies soll die Belastungen für Opfer einer Nachstellung reduzieren.
Verbesserung der effektiven Durchsetzung von Vergleichen
Derzeit ist nur der Verstoß gegen eine gerichtliche Gewaltschutzanordnung strafbar – nicht jedoch ein Verstoß gegen eine in einem gerichtlichen Vergleich übernommene Verpflichtung. Das soll sich ändern: In Gewaltschutzverfahren soll es künftig den durch das Familiengericht bestätigten Vergleich geben. Wird gegen die Verpflichtung aus diesem verstoßen, ist dies ebenfalls nach § 4 GewSchG strafbar. Damit soll ein Gleichlauf mit dem strafrechtlichen Schutz bei gerichtlichen Gewaltschutzanordnungen hergestellt werden. Neu ist weiterhin, dass in den Fällen eines gerichtlich bestätigten Vergleichs eine Mitteilung an die zuständige Polizeibehörde und andere öffentliche Stellen erfolgen muss.
Quelle: Pressemitteilung des Bundesjustizministeriums vom 14.07.2016
Volltext: Regierungsentwurf des Gesetzes zur Verbesserung des Schutzes gegen Nachstellung