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Inflationsausgleich für rechtliche Betreuerinnen und Betreuer

Bundesministerium der Justiz veröffentlicht Gesetzentwurf

Rechtliche Betreuerinnen und Betreuer sollen eine Sonderzahlung erhalten, um ihre inflationsbedingte finanzielle Mehrbelastung abzufedern. Das sieht ein Gesetzentwurf vor, den das Bundesministerium der Justiz heute veröffentlicht hat. Von der Sonderzahlung sollen Betreuungsvereine, selbständige berufliche Betreuerinnen und Betreuer und auch ehrenamtliche Betreuerinnen und Betreuer profitieren. Der Gesetzentwurf sieht daneben eine Änderung des Betreuungsorganisationsgesetzes vor, um ehrenamtliche Betreuerinnen und Betreuer bei der Prüfung ihrer persönlichen Eignung und Zuverlässigkeit zu entlasten.

 

Inflationsausgleich und Entbürokratisierung

Der Entwurf für ein Gesetz zur Regelung einer Inflationsausgleichs-Sonderzahlung für berufliche Betreuer, Betreuungsvereine und ehrenamtliche Betreuer und zur Änderung des Betreuungsorganisationsgesetzes sieht im Einzelnen folgende Inhalte vor.

  • Die Inflationsausgleichs-Sonderzahlung für berufliche Betreuerinnen und Betreuer soll monatsweise und pro geführte Betreuung ausgezahlt werden und auf den Zeitraum Anfang 2024 bis Ende 2025 begrenzt sein. Um keinen zusätzlichen Verwaltungsaufwand entstehen zu lassen, soll sie zusammen mit der quartalsweisen Vergütungsfestsetzung beim zuständigen Betreuungsgericht geltend gemacht werden. Die vorgesehene Zahlungshöhe von 7,50 Euro pro Monat und pro geführter Betreuung orientiert sich am Tarifabschluss für den öffentlichen Dienst von Bund und Kommunen vom 22.4.2023 entsprechend der im Vergütungsgesetz 2019 herangezogenen Bemessungsgrundlage TVöD SuE. Durch die Ausgestaltung als monatsweise Zahlung pro geführte Betreuung soll eine gerechte Mittelverteilung erreicht werden.
  • Ehrenamtliche Betreuerinnen und Betreuer erhalten ebenfalls eine Inflationsausgleichs-Sonderzahlung - und zwar in Höhe von 24 Euro pro Jahr und pro geführter Betreuung.
  • Mit einer Änderung des § 21 des Betreuungsorganisationsgesetzes (BtOG) kann die zuständige Behörde die Auskunft aus dem zentralen Schuldnerverzeichnis nun ausdrücklich auch selbst einholen. Potentielle ehrenamtliche Betreuerinnen und Betreuer sollen so in Vorbereitung ihres ehrenamtlichen Engagements von bürokratischen Hürden entlastet

Der Gesetzentwurf soll als Formulierungshilfe der Bundesregierung in das parlamentarische Verfahren eingebracht werden. Länder und Verbände haben Gelegenheit, bis zum 31.8.2023 Stellung zu dem Entwurf zu nehmen.

Quelle: Pressemitteilung des BMJ v. 24.7.2023

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