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Höhere Regelbedarfe in der Grundsicherung und Sozialhilfe

Fortschreibung gemäß gesetzlicher Vorgaben für 2019

Die "Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung 2019" (RBSFV 2019) hat am 19.9.2018 das Kabinett passiert. Damit werden die Regelbedarfsstufen im Bereich der Sozialhilfe (SGB XII) und in der Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) zum 1.1.2019 angepasst. Entsprechend den gesetzlichen Vorgaben erfolgt diese Fortschreibung in Jahren, in denen die Regelbedarfe nicht auf Grundlage einer neuen Einkommens- und Verbrauchsstichprobe neu festgesetzt werden. Die Basis dafür ist ein Mischindex aus regelbedarfsrelevanten Preisen (70 %) und der Nettolohn- und -Gehaltsentwicklung je Arbeitnehmer (30 %). Berechnet wird diese Entwicklung auf Grundlage der Indexwerte für den Zeitraum Juli 2017 bis Juni 2018 im Vergleich zu den Indexwerten für den Zeitraum Juli 2016 bis Juni 2017.

 

Regelbedarf für Erwachsene steigt auf 424 Euro, für Partner auf 382 Euro

Ab dem 1. Januar 2019 ergeben sich folgende Regelbedarfsstufen, aus denen sich im SGB XII die Höhe des monatlichen Regelsatzes ergibt. Das SGB II übernimmt diese Monatsbeträge für die dort definierten Lebenssachverhalte:

Regelbedarfe 2019
Regelbedarfsstufen 2018 und 2019 in Euro je Monat, Quelle: www.bmas.de

Die Entwicklung der regelbedarfsrelevanten Preise beträgt +1,8 %. Die entsprechende Entwicklung der Nettolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer beläuft sich auf +2,52 %

Die Veränderungsrate für die Fortschreibung der Regelbedarfe beträgt demnach +2,02 %.

((0,7 * 1,8 %) + (0,3 * 2,52 %) = 1,26 % + 0,756 % = 2,02 %)

Der Bundesrat muss der Verordnung noch zustimmen. Die Befassung durch den Bundesrat wird voraussichtlich Mitte Oktober erfolgen.

Der Volltext der Verordnung ist abrufbar auf der Website des BMAS:
Verordnung zur Fortschreibung der Regelbedarfsstufen (RBSFV 2019)

 

Quelle: Pressemitteilung des BMAS vom 19.9.2018

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