Neue Regelung in der EU-Digitalisierungsverordnung
Seit dem 1.10.2024 gelten neue Regelungen für grenzüberschreitende Videoverhandlungen in Zivilprozessen. Deutsche Gerichte haben nunmehr innerhalb der Europäischen Union die Möglichkeit, Parteien und ihre Vertreterinnen und Vertreter per Videokonferenz zur Gerichtsverhandlung zuzuschalten und anzuhören oder Vergleichsverhandlungen mit ihnen zu führen, ohne dass es dafür eines Rechtshilfeersuchens bedarf. Rechtsanwältinnen und -anwälte werden ihre Anträge künftig auch in einer grenzüberschreitenden Videoverhandlung bei Gericht stellen können. Ermöglicht wird dies durch eine neue Regelung in der EU-Digitalisierungsverordnung, die Ende 2023 verabschiedet wurde.
Vernehmung von Zeuginnen und Zeugen weiterhin genehmigungspflichtig
Deutschland hat als erster EU-Mitgliedstaat die vorzeitige Anwendung der Vorschrift zum grenzüberschreitenden Verhandeln ab dem 1.10.2024 erklärt. Veronika Keller-Engels, Präsidentin des Bundesamts für Justiz (BfJ), befürwortet die Neuerungen, die auch die Arbeit des BfJ als Zentrale Behörde im internationalen Rechtshilfeverkehr erheblich erleichtern:
Videokonferenzen gehören inzwischen zum Alltag der Bürgerinnen und Bürger. Von der Justiz wird erwartet, dass sie mit dieser Lebensrealität mithält. Lebensbeziehungen machen nicht an der Grenze halt.
Von Artikel 5 EU-Digitalisierungsverordnung nicht erfasst sind insbesondere die Vernehmung von Zeuginnen und Zeugen oder die Anhörung von Sachverständigen im Wege der Videokonferenz. In diesen Fällen ist weiterhin der Rechtshilfeweg nach der EU-Beweisaufnahmeverordnung zu beschreiten (Artikel 19, 20 EU-Beweisaufnahmeverordnung). Die Genehmigung des anderen EU-Mitgliedstaats ist in diesen Fällen auch weiterhin erforderlich.
Weitere Informationen zur internationalen Zivilrechtshilfe finden Sie unter www.bundesjustizamt.de/irzh.
Quelle: Pressemitteilung des Bundesamts für Justiz Nr. 12/2024 vom 1.10.2024