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Gesetzliche Vertretungsbefugnis der Partner im Krankheitsfall

- Gesetzgebung

Bundesrat beschließt Gesetzesinitiative

Der Bundesrat hat am 14. Oktober 2016 einen Entwurf für ein Gesetz vorgelegt, das eine automatische Vertretungsbefugnis für Ehegatten und Lebenspartner im Bereich der Gesundheitssorge und Fürsorge vorsieht – sofern der vertretene Partner keinen entgegenstehenden Willen, zum Beispiel in Form einer ausdrücklichen Vorsorgevollmacht, geäußert hat. Bei der Begründung der Gesetzesinitiative verweist der Bundesrat u.a. auf aktuelle empirische Studien zu dieser Thematik. Diese zeigten, dass sich die meisten Bürger eine solche Regelung wünschten und oftmals der Fehlvorstellung unterlägen, dass ihr Partner sie bereits jetzt vertreten dürfe. Das Gesetz solle somit die Rechtslage der soziokulturellen Wirklichkeit annähern und staatliche Eingriffe auf das Erforderliche begrenzen.

Vertretungsbefugnis ist zeitlich begrenzt

Sind volljährige Personen nicht mehr in der Lage, für sich selbst Entscheidungen zu treffen, regelt dies das Recht bislang folgendermaßen: Entweder der Betroffene hat eine Vorsorgevollmacht, die einen Vertreter benennt, oder ein rechtlicher Betreuer wird durch gerichtliche Entscheidung bestellt. Der Gesetzentwurf des Bundesrats sieht nun vor, dass der Partner die mit dem Krankheitsfall unmittelbar zusammenhängenden Angelegenheiten für eine begrenzte Zeit regeln darf, wenn der Betroffene nichts Gegenteiliges geäußert hat.

Die vorgeschlagene Regelung könne und solle also das Instrument der Vorsorgevollmacht nicht ersetzen, so der Bundesrat in seiner Erklärung zum Entwurf. Sie ergänze nur das bestehende System privater Vorsorge. Daher solle die automatische Vertretung auch nur für einen begrenzten Zeitraum greifen. Dauere die Handlungsunfähigkeit allerdings länger an und fehle eine Vorsorgevollmacht, so seien gleichwohl ein Betreuungsverfahren und die Bestellung eines Betreuers erforderlich.


Volltext: BR-Drucksache 505/16 Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Beistandsmöglichkeiten unter Ehegatten und Lebenspartnern in Angelegenheiten der Gesundheitssorge und in Fürsorgeangelegenheiten (PDF)

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