BMJ veröffentlicht Referentenentwurf
Das Bundesministerium der Justiz (BMJ) hat einen Referentenentwurf für ein Gesetz zur Abschaffung des Güterrechtsregisters veröffentlicht. Dieser sieht die Aufhebung der §§ 1558 bis 1563 BGB vor, wodurch das Güterrechtsregister ersatzlos abgeschafft würde.
Mit Blick auf den Vertrauensschutz der Eingetragenen ist eine Übergangsfrist von fünf Jahren ab der Abschaffung des Güterrechtsregisters vorgesehen, in der für Alteintragungen die Wirkung der Eintragung gegenüber Dritten nach dem geltenden § 1412 BGB in geänderter Fassung weiter gilt. Negative Auswirkungen auf den Rechtsverkehr seien durch eine fehlende Publizitätsmöglichkeit nicht zu erwarten, heißt es im Entwurf. Die Aussonderung der Akten soll 15 Jahre nach der Abschaffung des Güterrechtsregisters erfolgen.
Register weitgehend funktionslos: Bürokratieabbau wird angestrebt
Die bei den Amtsgerichten geführten Güterrechtsregister, in die auf Antrag von Ehegatten Eintragungen über deren güterrechtliche Verhältnisse vorgenommen werden, sind weitgehend funktionslos geworden. Von dem mit einer Eintragung einer güterrechtlichen Vereinbarung verbundenen Schutz des Rechtsverkehrs wird nur noch selten Gebrauch gemacht. Der Aufwand für die Führung des Registers steht in keinem Verhältnis mehr zu der geringen rechtlichen und schwindenden praktischen Bedeutung des Güterrechtsregisters, wie es im Gesetzentwurf heißt. Eine Reform des Güterrechtsregisters mit einer zeitgemäßen elektronischen Führung und einer Zentralisierung würde einen sehr hohen Zeit-, Kosten- und Personalaufwand erfordern.
Die Einführung von Artikel 28 der EuGüVO und der EuPartVO führte bislang nicht zu einem Anstieg der Eintragungszahlen und einer vermehrten Nutzung des Registers. Da somit insgesamt nur noch ein sehr begrenztes Bedürfnis für die Weiterführung des Registers bestehe, könne das Güterrechtsregister abgeschafft werden, so das BMJ in der Begründung des Gesetzesvorhabens. Dies diene dem Bürokratieabbau.
UPDATE 29.3.2022:
Der Ausschuss Familien- und Erbrecht der Bundesrechtsanwaltskammer hat sich in einer Stellungname zum Referentenentwurf für die Abschaffung ausgesprochen. Da das in der Praxis annähernd bedeutungslose, bei den Amtsgerichten dezentral geführte Güterrechtsregister nicht mehr zeitgemäß und eine Umstellung auf eine elektronische Form mit Blick auf den Zeit-, Kosten- und Personalaufwand nicht tragbar ist, sei dessen Abschaffung konsequent.