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„Gesetz zum Schutz vor Konversionsbehandlungen“ beschlossen

- Gesetzgebung

Schutz der sexuellen und geschlechtlichen Selbstbestimmung

Am Donnerstag, den 7.5.2020 hat der Bundestag das „Gesetz zum Schutz vor Konversionsbehandlungen“ beschlossen. Damit werden Konversionstherapien für Minderjährige und nicht einwilligungsfähige Erwachsene verboten. Der Bundesrat muss dem Gesetz noch zustimmen.

Ziel des Gesetzes ist der Schutz der sexuellen und geschlechtlichen Selbstbestimmung. Konversionsbehandlungen zur Veränderung oder Unterdrückung der sexuellen Orientierung oder der selbstempfundenen geschlechtlichen Identität hinterlassen bei Betroffenen oftmals schwerwiegende gesundheitliche Schäden, die wissenschaftlich zuverlässig nachgewiesen sind. Ein Nutzen von Konversionstherapien konnte dagegen nicht nachgewiesen werden.

 

Schutz von Minderjährigen und nicht einwilligungsfähigen Erwachsenen

Durch das beschlossene Gesetz werden Konversionstherapien an Minderjährigen generell und an Volljährigen verboten, deren Einwilligung auf einem Willensmangel beruht, etwa durch Zwang, Drohung, Täuschung oder Irrtum. Darüber hinaus wird die Werbung für solche Behandlungen untersagt. Verstöße werden mit einer Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr oder mit einem Bußgeld von bis zu 30.000 Euro geahndet. Das Gesetz gilt dagegen nicht für Erwachsene, die selbstbestimmt handeln können. Auch Behandlungen bei Störungen der Sexualpräferenz wie Exhibitionismus oder Pädophilie sind ausgenommen.

Die Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (BZgA) richtet für alle betroffenen Personen und Angehörige einen Telefon- und Online-Beratungsdienst ein. Die Beratung soll kostenfrei, mehrsprachig und anonym erfolgen.

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