Sammelung von Rechtssprechungen in Bücher im Regal

Geburtsurkunden von Flüchtlingskindern

- Gesetzgebung

Antwort der Bundesregierung auf Kleine Anfrage der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen

Geburtsurkunden von Flüchtlingskindern waren das Thema einer Kleinen Anfrage der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen an die Bundesregierung. Diese wollte damit u.a. in Erfahrung bringen, „welche Erkenntnisse […] die Bundesregierung über Probleme bei der Ausstellung von Geburtsurkunden für ausländische Kinder, die in Deutschland geboren sind und deren Eltern selbst keine Geburts- oder Eheurkunden vorlegen können“, hat.

Die Regierung antwortete, dass es aus diesem Grund lediglich in Einzelfällen zu Verzögerungen bei der Beurkundung einer Geburt gekommen ist. Sie betonte weiterhin, dass auch bei fehlenden Nachweisen über die Identität der Eltern die Geburt des Kindes beurkundet und den Eltern ein beglaubigter Registerausdruck ausgestellt wird. Dieser reiche auch für den Bezug öffentlicher Leistungen aus.

Medienberichte über Probleme bei der Beurkundung nicht nachvollziehbar

In Deutschland geborene Kinder müssen nach geltender Rechtslage und nach den Regelungen der UN-Kinderrechtskonvention in ein Geburtsregister eingetragen werden. In Fällen, in denen keine Identitätsdokumente der Eltern vorliegen, sind in § 9 Absatz 2 des Personenstandsgesetzes (PStG) und § 35 der Personenstandsverordnung (PStV) Wege vorgesehen, wie dennoch eine Beurkundung vorzunehmen bzw. ein beglaubigter Registerausdruck auszufertigen ist.

Anlass für die Kleine Anfrage der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen waren u.a. in letzter Zeit vermehrt zu lesende Medienberichte darüber, dass die Registrierung und die Ausstellung der notwendigen Dokumente für Flüchtlingskinder zum Teil nicht stattfinden. Die Regierung betonte in ihrer Antwort, dass diese Presseinformationen nicht nachvollzogen werden können.

Quellen: Kleine Anfrage der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen (18/8970), Antwort der Bundesregierung (18/9163)

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