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Flüchtlingspolitik: Neue Regeln für den Familiennachzug

Ab August sollen engste Familienangehörige nachziehen können

Die Bundesregierung will den Familiennachzug zu subsidiär Schutzberechtigten neu ordnen. Ab August sollen engste Familienangehörige nachziehen können. Der Nachzug wird auf 1.000 Personen pro Monat begrenzt. Das Kabinett hat dazu einen Gesetzentwurf beschlossen.

Ziel der Bundesregierung ist es, einen Ausgleich zu schaffen zwischen der Aufnahme- und Integrationsfähigkeit Deutschlands und seiner humanitären Verantwortung. Der Gesetzentwurf sieht deshalb vor, dass Ehegatten und minderjährige Kinder als engste Familienangehörige unter Umständen nachziehen dürfen. Eltern unbegleiteter minderjähriger Flüchlinge sollen ebenfalls einen Antrag auf Familiennachzug stellen können.

 

Kein Anspruch auf Familiennachzug

Einen Rechtsanspruch auf Familiennachzug gibt es nicht. Die Behörden werden anhand humanitärer Gründe entscheiden, wer eine Aufenthaltserlaubnis in Deutschland erhält. Besonders berücksichtigt werden die Dauer der familiären Trennung und das Alter der betroffenen Kinder. Dies dient dem Schutz von Ehe und Familie. Weitere humanitäre Gründe sind schwere Erkrankungen oder die konkrete Gefährdung der Angehörigen im Herkunftsland. 

Der Gesetzentwurf legt auch fest, wann es grundsätzlich keinen Familiennachzug zu subsidiär Schutzberechtigten gibt. So etwa, wenn eine Ehe erst nach der Flucht aus dem Heimatland geschlossen wurde. Ausgeschlossen ist auch der Nachzug zu Personen, die schwerwiegende Straftaten begangen haben oder bei denen es sich um terroristische Gefährder handelt.

 

Aussetzung des Familiennachzugs bis Ende Juli

Bis Ende Juli 2018 bleibt der Familiennachzug für Flüchtlinge mit eingeschränktem Schutzstatus ausgesetzt. Die Aussetzung hatte der Bundestag 2016 auf dem Höhepunkt der Flüchtlingskrise beschlossen – damals eigentlich befristet bis zum 16.3.2018. Diese Frist wurde dann aber um viereineinhalb Monate verlängert. Der Bundesrat billigte in seiner Sitzung am 2.3.2018 einen entsprechenden Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages vom 1.2.2018. Dieser geht auf einen Kompromiss von CDU, CSU und SPD aus den Koalitionsverhandlungen zurück.

 

Quelle: Pressemitteilung der Bundesregierung vom 9.5.2018

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