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Finanzausschuss beschließt Änderung beim Kindergeld

Heute im Bundestag Nr. 270 vom 26.04.2017

In Zukunft soll Kindergeld nicht mehr für mehrere Jahre rückwirkend gezahlt werden können. Dazu fasste der Finanzausschuss am Mittwoch einen entsprechenden Beschluss. Ebenfalls fügte er eine Änderung in den von der Bundesregierung vorgelegten Entwurf eines Gesetzes zur Bekämpfung der Steuerumgehung und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften (18/11132, 18/11184) ein.

Neue Festsetzungsfrist bei rückwirkender Kindergeldzahlung

Von der regulären Festsetzungsfrist von vier Jahren nach §169 AO abweichend, sieht die Neuregelung vor, dass Kindergeld nur noch sechs Monate rückwirkend ausgezahlt werden kann. Die Bundesregierung begründet diese Neuregelung damit, dass das Kindergeld im laufenden Kalenderjahr die steuerliche Freistellung des Existenzminiums sicherstellen soll. Hierfür sei eine mehrjährige Rückwirkung nicht erforderlich, da Anträge auf Kindergeld "regelmäßig zeitnah" gestellt würden. Auf Nachfragen der Oppositionsfraktionen Die Linke und Bündnis 90/Die Grünen erklärte ein Vertreter der Bundesregierung, das Thema sei aufgegriffen worden, um Anreize für betrügerisches Verhalten zu reduzieren. Die Oppositionsfraktionen lehnten den Änderungsantrag ab, die Koalitionsfraktionen waren dafür.

Neues Gesetz als Konsequenz der „Panama Papers“

Der Entwurf eines Gesetzes zur Bekämpfung der Steuerumgehung insgesamt wurde mit Stimmen der Koalitionsfraktionen CDU/CSU und SPD bei Enthaltung der Fraktionen Die Linke und Bündnis 90/Die Grünen angenommen. Mit dem Gesetz werden Konsequenzen aus der Veröffentlichung der sogenannten "Panama Papers" gezogen und Steuerumgehungsmöglichkeiten mittels der Gründung und Nutzung von Briefkastenfirmen verhindert. Durch zusätzliche Auskunfts- und Informationspflichten sollen die Möglichkeiten der Finanzbehörden zur Feststellung von im Ausland angesiedelten Domizilgesellschaften (wie Briefkastenfirmen auch genannt werden) verbessert werden.

Quelle: Aktuelle Meldungen des Bundestags (hib), Nr. 270/2017

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