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Familiennachzugsneuregelungsgesetz im Bundestag

- Gesetzgebung

Familienangehörige subsidiär Schutzberechtigter sollen ab 1.8. nachziehen können

Am Donnerstag, den 7.6.2018, debattiert der Bundestag in erster Lesung den Gesetzentwurf "zur Neuregelung des Familiennachzugs zu subsidiär Schutzberechtigten". Diesen hat die Bundesregierung Anfang Mai beschlossen und nun vorgelegt. Der Entwurf sieht vor, dass ab 1.8.2018 engste Familienangehörige - Ehepartner, Eltern minderjähriger Kinder und ledige minderjährige Kinder - subsidiär Schutzabhängiger nachziehen können.

Der Nachzug wird auf 1.000 Personen pro Monat begrenzt. Dabei soll laut Bundesinnenministerium für die Zeit vom 1.8.- 31.12.2018 die Begrenzung bei insgesamt 5.000 Visa liegen. Bis zum Jahresende kann das nicht ausgeschöpfte Kontingent den Angaben zufolge auf den Folgemonat übertragen werden, danach nicht mehr. Der vom Bundeskabinett beschlossene Kompromiss zum Familiennachzug steht am kommenden Freitag auch auf der Tagesordnung der Bundesratssitzung.

 

Familiennachzug insb. bei dringend humanitären Gründen

Mit dem Gesetzentwurf (BT-Drucks. 19/2438) wird geregelt, unter welchen Voraussetzungen ab August Angehörige der Kernfamilie zu subsidiär Schutzberechtigten nach Deutschland nachziehen können. Dabei soll neben der individuellen Lebenssituation des in der Bundesrepublik lebenden Schutzberechtigten auch die Situation seiner im Ausland befindlichen Angehörigen berücksichtigt werden. Die Auslandsvertretungen sollen die auslandsbezogenen und die Ausländerbehörden die inlandsbezogenen Aspekte prüfen. Anhand der von ihnen beigebrachten Informationen trifft das Bundesverwaltungsamt laut Vorlage "eine intern rechtlich verbindliche Entscheidung, welche Familienangehörigen zu den monatlich bis zu 1.000 Nachzugsberechtigten gehören".

Neben dem auf 1.000 Menschen im Monat begrenzten Familiennachzug soll insbesondere bei dringenden humanitären Gründen Familienangehörigen subsidiär Geschützter in Einzelfällen eine Aufenthaltserlaubnis erteilt oder Angehörige im Rahmen von Aufnahmeprogrammen des Bundes oder der Länder berücksichtigt werden können. Vom Familiennachzug ausgeschlossen bleiben sollen in der Regel Ehen, die erst nach der Flucht aus dem Herkunftsland geschlossen wurden. "Gleiches gilt, wenn die Ausreise des subsidiär Schutzberechtigten kurzfristig zu erwarten ist oder es sich um Personen handelt, die schwerwiegende Straftaten begangen haben oder bei denen es sich um sogenannte Gefährder handelt", heißt es in der Vorlage weiter.

 

Quelle: Heute im Bundestag Nr. 370

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